Fragen & Antworten

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Sie fragen – wir antworten

Das KNE erreichen zahlreiche Anfragen aus der ganzen Bandbreite der Themen der naturverträglichen Energiewende. Wir bearbeiten alle Fragen gewissenhaft und ausführlich, informieren über den aktuellsten Wissensstand und ordnen diesen ein. Wir bieten Hintergrundinformationen und empfehlen weiterführende Literatur.

Schlagwort: "Abschaltungen"

[369] Zeiträume phänologischer Abschaltungen von Windenergieanlagen für kollisionsgefährdete Brutvogelarten

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Aufgrund der Zumutbarkeitsgrenzen im Bundesnaturschutzgesetz 2022 sind die Zeiträume für Abschaltungen für Vögel begrenzt. Sie decken nicht mehr die gesamte Brut- und Fortpflanzungszeit ab. Welche Phasen gelten als besonders sensibel und gibt es fachliche Vorgaben und weitere Grundlagen für die Wahl artspezifischer Abschaltzeiträume?

! Kurzantwort

Aufgrund der starken Brutplatzbindung und zugleich einer hohen Flugaktivität in Brutplatznähe gelten die Phasen der Jungenaufzucht und die Zeit um das Ausfliegen der Jungvögel als besonders sensibel. Phänologische Abschaltungen haben daher in diesen Zeiträumen die höchste Minderungswirkung des Kollisionsrisikos.

Die Länderleitfäden beinhalten zwar mehrheitlich übergreifende Hinweise zu phänologischen Abschaltzeiten, machen jedoch bislang nur vereinzelt Vorgaben dazu, in welchen Brutzeitphasen diese vor dem Hintergrund der gesetzlichen Beschränkung idealerweise umgesetzt werden sollen. Beispiele hierfür sind Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, die auf die Aufzuchtzeit der Jungen bzw. auf die Zeit um den Ausflug der Jungvögel fokussieren.

Das KNE hat aus Fachquellen für die besonders relevanten Arten eine Übersicht erstellt, aus der Zeitfenster einzelner Brutzeitphasen ersichtlich sind [im Anhang der PDF-Version]. Die Übersicht kann bei der Festlegung und Priorisierung von Abschaltzeiten Orientierung bieten, bis eine entsprechende Bundesempfehlung vorliegt bzw. bis weitere Länder entsprechende Zeitfenster definiert haben, in denen phänologische Abschaltungen liegen sollten, um eine größtmögliche Schutzwirkung zu entfalten.

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[361] Abschaltung von Windenergieanlagen in den Trudelbetrieb

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Zur Senkung des Kollisionsrisikos für Vögel und Fledermäuse an Windenergieanlagen (WEA) sieht das Bundesnaturschutzgesetz unterschiedliche Formen der Abschaltung als fachlich geeignete Schutzmaßnahmen vor. Abschaltung bedeutet jeweils, dass der Rotor in den sogenannten „Trudelbetrieb“ versetzt wird. Wie ist dieser eigentlich definiert und mit welcher Rotordrehzahl ist dabei zu rechnen? Wie schnell kann dies erreicht werden und welche Rolle spielt das im Kontext der Anwendung von Antikollisionssystemen als Schutzmaßnahme?

! Kurzantwort

Bei einer Abschaltung (synonym auch Abregelung) wird die Windenergieanlage in den Trudelbetrieb versetzt. Dies geschieht, indem die Rotorblätter „aus dem Wind gedreht“ werden („Pitchen“). Im Trudelbetrieb ist die WEA immissionsschutzrechtlich gesehen nicht „in Betrieb“. Vom Trudelbetrieb kann somit kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgehen. Aus rechtlicher Sicht gilt dies unabhängig von der Drehgeschwindigkeit des Rotors. Ein Stillstand des Rotors ist nicht gefordert.

Bei der bedarfsgerechten Abschaltung mit Antikollisionssystemen (AKS) kommt es für die Vermeidungswirksamkeit auf eine rechtzeitige Verringerung der Rotordrehzahl an. Damit diese Anforderung erfüllt werden kann, wird eine Mindest-Reaktionsdistanz festgelegt, bei deren Unterschreitung abzuschalten ist. Um diese zu bemessen, müssen Annahmen für die Rotordrehzahl und die Zeit bis zum Erreichen des Trudelmodus (Trudelzeit) getroffen werden. Im Mittel wird hierfür eine Rotordrehzahl von zwei Umdrehungen pro Minute und eine Zeitspanne von 30 Sekunden angenommen.

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[355] Zumutbarkeit von Ertragsverlusten durch WEA-Abschaltungen in der Betriebsphase

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In § 45b und in Anlage 2 BNatSchG sind Prozentwerte für zumutbare Ertragsverluste festgelegt, die durch Abschaltungen von Windenergieanlagen entstehen, zum Beispiel wenn ein Antikollisionssystem als Schutzmaßnahme für Vögel eingesetzt wird. Welche Funktion haben diese Werte, und lässt sich daraus – im Sinne einer Deckelung – die Möglichkeit ableiten, abschaltungsbezogene Schutzmaßnahmen in der Betriebsphase unterjährig außer Kraft zu setzen? Und was gilt diesbezüglich bei Genehmigungen in Windenergiegebieten und damit im Anwendungsbereich von § 6 WindBG?

! Kurzantwort

Die Prozentwerte für die zumutbaren Ertragsverluste in § 45b und in Anlage 2 BNatSchG dienen der pauschalen Ermittlung der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Schutz- bzw. Minderungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung einer Windenergieanlage und nicht der fortlaufenden Ermittlung von realen Ertragsverlusten in der Betriebshase. Sie sind nicht als „Deckel“ des Maßnahmenumfangs im Betrieb zu verstehen. Entsprechend berechtigen die Prozentwerte den Betreiber nicht, Antikollisionssysteme oder andere Abschaltmaßnahmen unterjährig zeitlich einzuschränken oder auszusetzen.

 

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[352] Anwendung der durchschnittlichen Windgeschwindigkeit eines Windparks sowie zusätzlicher Umweltparameter zur Steuerung von Fledermausabschaltungen

? Frage

Inwiefern ist es möglich, bei Abschaltungen von Windenergieanlagen zum Fledermausschutz innerhalb eines Windparks auf durchschnittliche Windgeschwindigkeiten zurückzugreifen, die aus den Einzelwerten der Anlagen im Windpark gebildet werden? Und was ist bei der Einbeziehung weiterer Umweltparameter (Niederschlag, Luftfeuchtigkeit, Helligkeit) bei der Steuerung von Abschaltungen zu berücksichtigen?

! Kurzantwort

Die Nutzung von Durchschnitts-Windgeschwindigkeiten, die aus Einzelwerten mehrerer Anlagen eines Windparks gebildet werden, kann dazu führen, dass das vorgegebene Schutzniveau an einzelnen Anlagen des Windparks nicht mehr eingehalten wird, weshalb wir derzeit empfehlen, diese nicht zur Steuerung von Abschaltungen zum Fledermausschutz zugrunde zu legen. Der Niederschlag kann als ergänzender Parameter berücksichtigt werden, sofern entsprechende Grenzwerte angelegt werden bzw. die eingesetzten Sensoren verlässliche Messwerte liefern. Die Luftfeuchtigkeit sollte erst als zusätzlicher Steuerungs-Parameter herangezogen werden, wenn weitere Studien zur Korrelation von Fledermausaktivität und Luftfeuchtigkeit durchgeführt bzw. nachvollziehbar publiziert wurden. Gleiches gilt für die Helligkeit.

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[140] Vorgaben zu Parametern für pauschale Abschaltungen zum Fledermausschutz in den Ländern

? Frage

Können Sie einen Überblick über die Parameter für pauschale Abschaltungen zum Fledermausschutz aus den Windenergieerlassen und Artenschutzleitfäden der Bundesländer geben? Interessant wären Zeiträume, Temperatur, Windgeschwindigkeit, Niederschlag und Nebel.

! Kurzantwort

Vorgaben zu pauschalen Abschaltungen von Windenergieanlagen zum Fledermausschutz finden sich mittlerweile in den meisten Bundesländern. Die präsentierte tabellarische Übersicht enthält die Vorgaben der derzeit gültigen Länderleitfäden hinsichtlich der Parameter Jahres- und Nachtzeit, Temperatur, Windgeschwindigkeit und Niederschläge. Je nach Parameter gibt es bei den Vorgaben größere oder kleinere Unterschiede.

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[351] Mindestabstand zwischen Brutplatz und Windenergieanlage für den Einsatz von Antikollisionssystemen

? Frage

Welches ist der Mindestabstand zwischen Windenergieanlage und Brutplatz, ab dem Antikollisionssysteme als Schutz- bzw. Minderungsmaßnahmen eingesetzt werden können?

! Kurzantwort

Der Einsatz eines Antikollisionssystems (AKS) setzt einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlage (WEA) und Brutplatz voraus, der durch die so genannte kritische Reaktionsdistanz bestimmt wird. Diese Distanz ist artspezifisch. Je höher die gemittelte Fluggeschwindigkeit ist, je länger es dauert, bis der Rotor im verlangsamten Trudelmodus ist und je länger das Rotorblatt ist, desto größer muss der Mindestabstand sein.

Bei Annahme einer mittleren Fluggeschwindigkeit von 9,2 Metern pro Sekunde für den Rotmilan beträgt die kritische Reaktionsdistanz (bei 30 Sekunden Trudelzeit plus Rotorblattlänge von 80 Metern) 356 Meter.

Für den Seeadler, für den eine Fluggeschwindigkeit 12,2 Meter pro Sekunde angenommen wird (ARSU et al., in Vorb.), käme man bei ansonsten gleichbleibenden Annahmen auf rund 450 Meter.

Zu bedenken ist, dass die Vorgaben für die Durchführung von Schutzmaßnahmen im Nahbereich unterschiedlich sind. Nach § 45 Absatz 2 BNatSchG sind hier keine Schutzmaßnahmen vorgesehen. Eine Windenergieanlage wäre nur im Ausnahmeverfahren zu genehmigen. Die finanziellen Spielräume für AKS sind angesichts der hierbei geltenden Zumutbarkeitsschwellen allerdings gering. Bei Genehmigungsverfahren von WEA innerhalb von Windenergiegebieten sind Schutzmaßnahmen im Nahbereich hingegen möglich. Auch AKS kämen hier unter Umständen in Frage.

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[279] Anzahl Windenergieanlagen Abschaltungen Fledermausschutz Deutschland

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Wie hoch ist die Zahl der Windenergieanlagen an Land in Deutschland, die mit nächtlichen Abschaltungen zum Schutz von Fledermäusen betrieben werden?

! Kurzantwort

Diese Frage kann nicht genau beantwortet werden, da Abschaltungen zum Fledermausschutz nicht zentral dokumentiert werden. Umfrage-Ergebnisse gehen diesbezüglich recht weit auseinander und liefern dazu kein repräsentatives Bild. Das KNE nimmt eine überschlägige Schätzung vor auf Grundlage der rechtlichen Entwicklung, der Forschung, der Umsetzung in Leitfäden für die Genehmigungspraxis, Experten-Einschätzungen sowie anhand des Bestands an Windenergieanlagen an Land. Demnach werden mittlerweile gut ein Drittel der Anlagen mit Abschaltungen zum Fledermausschutz betrieben.

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[344] Neuer § 30 Energiesicherungsgesetz

? Frage

Welche Regelungen trifft der neue § 30 des Energiesicherungsgesetz und wie sind diese in Hinblick auf den Artenschutz an Windenergieanlagen zu bewerten?

! Kurzantwort

Der § 30 des Energiesicherungsgesetz bietet für den Fall drohender Energieengpässe die Möglichkeit, auf Antrag von diversen Betriebseinschränkungen abweichen zu können. Für Windenergieanlagen betrifft dies vor allem schall- und schattenbedingte Maßgaben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Aber auch artenschutzrechtliche Einschränkungen können befristet außer Acht gelassen werden. Hierzu muss allerdings erst noch eine konkretisierende Rechtsverordnung erlassen werden 

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[293] Verhältnismäßigkeit von Abschaltauflagen bei Windenergieanlagen

? Frage

Kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage an Land versagt werden, weil sie aufgrund artenschutzrechtlicher Belange nur mit umfassenden Abschaltauflagen erteilt werden kann und die geplante Anlage ihr „Betriebsziel“ deshalb nicht erreichen könnte, beziehungsweise ein „wirtschaftlicher Betrieb“ nicht möglich wäre?

! Kurzantwort

Die Wirtschaftlichkeit oder die Erreichung eines bestimmten „Betriebsziels“ sind keine Genehmigungsvoraussetzungen für eine Genehmigung von Windenergieanlagen an Land. Derlei Erwägungen können damit auch keinen Versagungsgrund darstellen. Die Wirtschaftlichkeit einer Windenergieanlage hängt von zahlreichen Faktoren (Anlagentyp, Einkaufspreis, Finanzierungsmodalitäten, Strompreisen und Jahreswetterlagen) und maßgeblich von der Höhe der Einspeisevergütung ab. Es kann daher nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde obliegen, bei komplexen Industrieanlagen wie den Windenergieanlagen zu beurteilen, ob die Anlage wirtschaftlich betrieben werden kann.

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[140] Vorgaben der Bundesländer bei Abschaltzeiten für den Fledermausschutz an Windenergieanlagen

? Frage

Können Sie einen Überblick über die Parameter für pauschale Abschaltungen zum Fledermausschutz aus den Windenergieerlassen und Artenschutzleitfäden der Bundesländer geben? Interessant wären hierbei Temperatur, Windgeschwindigkeit, Niederschlag und Nebel.

! Kurzantwort

Vorgaben zu pauschalen Abschaltungen von Windenergieanlagen zum Fledermausschutz finden sich mittlerweile in den meisten Bundesländern. Die präsentierte tabellarische Übersicht enthält die Vorgaben der derzeit gültigen Handreichungen der Länder hinsichtlich der Parameter Jahres- und Tageszeit, Windgeschwindigkeit und Niederschläge.

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