Fragen & Antworten

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Sie fragen – wir antworten

Das KNE erreichen zahlreiche Anfragen aus der ganzen Bandbreite der Themen der naturverträglichen Energiewende. Wir bearbeiten alle Fragen gewissenhaft und ausführlich, informieren über den aktuellsten Wissensstand und ordnen diesen ein. Wir bieten Hintergrundinformationen und empfehlen weiterführende Literatur.

Zudem erstellt das KNE unterschiedlichste Publikationen für den Wissenstransfer Im Bereich Naturschutz und Energiewende.

25.06.2026 | „Märkisches Modell“ zur Ermittlung und Bewertung von erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und deren Kompensation | 385

? Frage

Was ist das „Märkische Modell“, das in Brandenburg zur Ermittlung und Bewertung von erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und deren Kompensation bei Windenergievorhaben eingesetzt wird?

! Kurzantwort

Das „Märkische Modell“ ist eine Methode zur Ermittlung und Bewertung von erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Sie wird in Brandenburg bei der Genehmigung von Windenergieanlagen eingesetzt. Mit der Methode lässt sich der Umfang der Beeinträchtigungen wie auch der Kompensation qualitativ und quantitativ ermitteln. Damit können naturale Kompensationsmaßnahmen für das Landschaftsbild angerechnet und bilanziert werden.

Mit dem „Märkischen Modell 2.0“ setzte das LfU Brandenburg die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg an eine tragfähige Methode für die Landschaftsbildbewertung im Kontext der Eingriffsreglung um. Den Kern der Methode bildet eine GIS-gestützte Sichtbarkeitsanalyse auf der Grundlage eines digitalen Oberflächenmodells. Damit werden die flächenhaften Auswirkungsbereiche des Eingriffs wie auch der Kompensationsmaßnahmen ermittelt. Auf Grundlage einer flächendeckenden Landschaftsbildbewertung wird die Schwere des Eingriffs differenziert. Das „Märkische Modell“ könnte mit entsprechenden Anpassungen potenziell auch für linien- oder flächenhafte Vorhabentypen angewendet werden.

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24.06.2026 | Potenzielle Blend- und Reflexionswirkung von Solarparks auf fliegende Vögel | 367

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Inwieweit können Solarparks überfliegende Vögel blenden oder ablenken?

! Kurzantwort

In wissenschaftlichen Publikationen und Gutachten werden aktuell keine negativen Auswirkungen reflektierender Solarmodule auf überfliegende Vögel in Deutschland beschrieben. Studien zeigen, dass Greifvögel Solarparks überfliegen und – abhängig vom Nahrungsangebot und der Anlagenstruktur – zum Jagen und Rasten nutzen. Dies spricht gegen eine ablenkende und abschreckende optische Wirkung. Eine Blendung wurde in diesen Studien jedoch nicht gezielt gemessen. Für Rast- und Gastvögel gibt es in der Literatur keine Hinweise auf Verhaltensänderungen durch Lichtreflexe.

Außerdem sind Solarmodule handelsüblich mit einer Antireflexbeschichtung ausgestattet, um den Stromertrag zu steigern. Dadurch wird nicht nur die Fläche effizient genutzt, sondern auch die Intensität potenzieller Blendungen reduziert.

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27.05.2026 | Höhe der Rotorunterkante und darauf basierende Signifikanzbewertungen für den Rotmilan | 389

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Kann man davon ausgehen, dass für den Rotmilan kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt, wenn die Rotorunterkante einen gewissen Abstand vom Boden aufweist, zum Beispiel 80 Meter oder mehr?

! Kurzantwort

Die Auswertung einschlägiger Studien zeigt, dass der weit überwiegende Anteil der Flüge brütender Rotmilane in Höhen unterhalb von 80 bis 100 Metern stattfindet. Aufgrund der Flughöhenverteilung wirken sich steigende Rotorunterkanten tendenziell senkend auf das durchschnittliche Kollisionsrisiko aus.

Sich bei der Bewertung der Signifikanz jedoch allein auf die Flughöhenverteilung und die Höhe der Rotorunterkante zu beziehen, blendet weitere das Kollisionsrisiko wesentlich beeinflussende Parameter aus. Daher kann ein solcher stark vereinfachter Ansatz bei der Bewertung des Kollisionsrisikos bzw. der Signifikanz allenfalls hilfsweise dienen. Anhand einer „probabilistischen Analyse“ (z. B. anhand des sog. RKR-Modells) lässt sich das Kollisionsrisiko standort- und anlagenbezogen wesentlich genauer bestimmen. Für die Bewertung der Signifikanz muss ein artspezifischer Schwellenwert festgelegt werden.

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28.04.2026 | Ausgleichsmaßnahmen im Überprüfungsverfahren nach § 6b WindBG (Teil 2) | 391

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Sind Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 6b WindBG bei der Überprüfung der Umweltauswirkungen von Windenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten zu berücksichtigen und ist es sinnvoll, sie im Maßnahmenkonzept darzustellen?

! Kurzantwort

Ausgleichsmaßnahmen sind bei der Überprüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht berücksichtigungsfähig. Die Darstellung dieser Maßnahmen im Maßnahmenkonzept ist nicht verpflichtend, im Sinne der Verfahrensökonomie jedoch sinnvoll.

 

 

 

 

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28.04.2026 | Ausgleichsmaßnahmen im Überprüfungsverfahren nach § 6b WindBG (Teil 1) | 390

? Frage

Welche Maßnahmen unterscheidet der Gesetzgeber in § 6b WindBG? Was sind Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 6b WindBG?

! Kurzantwort

§ 6b WindBG regelt Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land. Anstelle wesentlicher Umweltprüfungen führt die Zulassungsbehörde eine Überprüfung durch, bei der sie die Maßnahmen aus dem wenn sie in der Überprüfung feststellt, dass eindeutige Nachweise für Umweltauswirkungen vorliegen, die nicht mit den Maßnahmen aus dem Maßnahmenkonzept des Antragstellers vermieden oder hinreichend gemindert werden können und für deren Bewältigung auch sonst keine Minderungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

 

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24.04.2026 | Auswirkungen von Solarparks auf Kaltluftbahnen und Kaltluftentstehung | 387

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Hat eine Freiflächen-Photovoltaikanlage Auswirkungen auf Kaltluftbahnen und die Entstehung von Kaltluft?

! Kurzantwort

Die Auswirkungen von Solarparks auf Kaltluftbahnen und Kaltluftentstehungsgebiete sind standort- und anlagenabhängig. Sie gelten bislang als moderat und lokal begrenzt. Um Intensität der Wirkfaktoren, ihre Wirkungsweise sowie die Relevanz etwaiger Beeinträchtigungen genauer einschätzen zu können, bedarf es weiterer Untersuchungen.

Solarparks können den bodennahen Kaltlufttransport verändern, da sie in die Strömungsverhältnisse eingreifen. Erste Untersuchungen zeigen, dass Solarparks die Windgeschwindigkeit in Bodennähe verringern. Die PV-Module können zudem die Windrichtung innerhalb der Anlage umlenken. Darüber hinaus erhöht der Solarpark die Oberflächenrauigkeit. Durch die Überstellung wird die nächtliche Abkühlung vermindert. Dadurch wird weniger Kaltluft produziert.

Bei der Planung sollten Flächen mit besonderer Bedeutung für die klimatische Ausgleichsfunktion (Kaltluftentstehung, Kalt- und Frischlufttransport) – insbesondere in Hanglage und nahe von Siedlungen – vermieden werden.

 

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30.03.2026 | Stand und Entwicklung von Signifikanzschwellen für Fledermäuse bei Windenergievorhaben | 388

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Welche Schlagopferschwellen für Fledermäuse werden derzeit in den Ländern bei Windenergievorhaben an Land zugrunde gelegt? Wie haben sich die Schlagopferschwellen über die Zeit entwickelt und welche Studien spielten dabei eine maßgebliche Rolle?

! Kurzantwort

Die Leitfäden zum Fledermausschutz der meisten Bundesländer legen derzeit Schlagopferschwellen von weniger als einem bzw. zwei toten Tieren pro WEA und Jahr als Signifikanzschwelle fest. Die Schwellenwertsetzung wurde von den sogenannten RENEBAT-Studien beeinflusst. Darüber hinaus enthält ein Diskussionspapier des BfN von 2024 eine Empfehlung für eine bundesweite Signifikanzschwelle. Die Tendenz in der praktischen Handhabung geht mit zunehmendem Wissenszuwachs in Richtung einer Signifikanzschwelle von unter 1. Ein bundesweit einheitlicher Fachstandard existiert bisher nicht.

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05.03.2026 | Fachliche und finanzielle Untersetzung des nationalen Artenhilfsprogramms | 374

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Wie ist das Nationale Artenhilfsprogramm (kurz „nAHP“) entstanden, und welche Ziele werden damit verfolgt? Welche Arten und Maßnahmen können gefördert werden? Wie erfolgt die Finanzierung, und wie ist der Stand der Umsetzung und Weiterentwicklung?

! Kurzantwort

Über das Nationale Artenhilfsprogramm können Maßnahmen zum Schutz insbesondere der vom Ausbau der erneuerbaren Energien betroffener, aber auch bestandsgefährdeter Arten sowie Arten, für die Deutschland eine besondere Verantwortung trägt gefördert werden. Förderschwerpunkt liegt auf Projekten zur Schaffung oder Verbesserung von spezifischen Lebensräumen der Arten. Die Auswahl der Zielarten basiert auf wissenschaftlichen Analysen. Forschungsprojekte sind nur begrenzt förderfähig, etwa zur Wirksamkeit von Maßnahmen. Finanziert wird das Programm über den Bundesnaturschutzfonds sowie über zweckgebundene Sonderabgaben von Vorhabenträgern bzw. Betreibern von Erneuerbare-Energien-Anlagen. Ergänzend werden unter anderem Arten-Aktionspläne erarbeitet, um die Maßnahmen fachlich und räumlich steuern zu können. Eine ergänzte Förderrichtlinie wurde im Februar 2026 veröffentlicht.

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25.02.2026 | Schwimmende Solaranlagen („Floating Solar“) | 239

? Frage

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei Planung und Genehmigung von Floating-PV-Anlagen zu beachten? Welche Auswirkungen auf Gewässer sind von Floating-PV-Anlagen zu erwarten?

! Kurzantwort

Als Floating-PV werden auf Gewässern schwimmende Photovoltaikanlagen bezeichnet. Für die Realisierung von Floating-PV sind im Wesentlichen das öffentliche Baurecht nach Baugesetzbuch (BauGB) sowie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) relevant. Darüber hinaus können naturschutzrechtliche Regelungen relevant werden. So ist wegen eines möglichen Eingriffs in Natur und Landschaft die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gem. §§ 13 ff. BNatSchG zu beachten. Daneben ist unter Umständen auch eine Artenschutzprüfung vorzunehmen.

Aktuell liegen nur sehr wenige Studien zum Einfluss der Anlagen auf Gewässer und Uferbereiche vor. Zu erwarten sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen mit Auswirkungen auf zahlreiche Ökosystemprozesse. Die Zusammenhänge sind komplex und beeinflussen oder überlagern sich gegenseitig. Die derzeitige Reglementierung von Floating-PV-Anlagen ist daher sinnvoll, bis belastbare Forschungsergebnisse vorliegen.

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19.02.2026 | Festlegung einer maximalen Größe eines Solarparks | 328

? Frage

Gibt es aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes eine Obergrenze für die Größe von Solarparks? Wie ließe sich die Größe der Anlage begrenzen?

! Kurzantwort

Aus den Zielen und Anforderungen des Naturschutzrechts lassen sich keine abstrakten maximalen Größenvorgaben für Solarparks ableiten. Welche Flächengröße vertretbar ist, hängt stark von den jeweiligen Standortbedingungen ab – etwa von der Topografie. Auch die Ausgestaltung und die optische Einbindung der Solarparks beeinflussen ihre Verträglichkeit. So kann ein kleinerer Solarpark mit Ost-West-Orientierung und hoher Grundflächenzahl negativere Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben als ein größerer, nach Süden ausgerichteter Park mit weiten Reihenabständen und einer Eingrünung. Auf kommunaler Ebene besteht die Möglichkeit, die Größe im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu begrenzen. Die Möglichkeit, auf Landesebene über regionale Raumordnungspläne oder Leitfäden eine Flächenbegrenzung zu formulieren, wurde bisher nur in wenigen Bundesländern genutzt.

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