Fragen & Antworten

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Sie fragen – wir antworten

Das KNE erreichen zahlreiche Anfragen aus der ganzen Bandbreite der Themen der naturverträglichen Energiewende. Wir bearbeiten alle Fragen gewissenhaft und ausführlich, informieren über den aktuellsten Wissensstand und ordnen diesen ein. Wir bieten Hintergrundinformationen und empfehlen weiterführende Literatur.

29.04.2025 | Einsatz von Flug-Drohnen bei der Horstsuche und Besatzkontrolle | 376

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Drohnen werden zunehmend zur Erfassung und zum Monitoring von Wildtieren eingesetzt. Was ist speziell beim Einsatz von Drohnen bei der Horstsuche und Besatzkontrolle von kollisionsgefährdeten Brutvögeln zu beachten?

! Kurzantwort

Der Einsatz von Drohnen erleichtert das Auffinden von Brutplätzen insbesondere in schwer zugänglichem Gelände und ermöglicht eine effektive Besatzkontrolle der Horste. Voraussetzung ist, dass etwaige Störwirkungen für die Vögel vermieden werden. Störwirkungen können vor allem bei zu geringem Abstand zum Horst und bei abrupten Flugmanövern auftreten. Werden störungsarme Flugprofile gewählt und Mindestabstände eingehalten, sind Reaktionen in der Regel sehr gering. Drohnen ermöglichen eine effiziente Erfassung in schwer zugänglichem Gelände, ersetzen aber keine vollständige Revier- oder Horstkartierung.

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28.04.2025 | Begrünung des direkten Umfeldes von Windenergieanlagen im Offenland | 375

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Warum erfolgt bei Windenergieanlagen im Offenland in der Regel keine Begrünung des direkten Anlagenumfeldes? Gibt es dafür fachliche Gründe oder gar gesetzliche Hürden? Wäre eine Begrünung nicht auch eine Alternative zur optisch unschönen Schotterung der Flächen?

! Kurzantwort

Auf eine Begrünung WEA-naher Flächen wird verzichtet, um die Anlockwirkung für kollisionsgefährdete Vogel- und Fledermausarten zu minimieren. Die Flächen sollen für diese Arten unattraktiv sein. Dies entspricht dem mit der Schutzmaßnahme „Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich“ verfolgten Zweck. Diese Maßnahme gehört zu den fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen in Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG und ist regelmäßig anzuwenden.

In der Praxis werden WEA-nahe Flächen, die zur Errichtung und zu Revisionszwecken in der Betriebsphase dienen, verdichtet und in der Regel geschottert. Dies ist insofern Teil der Schutzmaßnahme und dürfte den Zweck der Senkung der Attraktivität erfüllen. Eine Schotterung der gesamten gesetzlich definierten Maßnahmenfläche dürfte hingegen wenig zielführend und in der Praxis schwer realisierbar sein. Die unattraktive Gestaltung des an die notwendigerweise geschotterten Flächen angrenzenden Bereichs sollte einzelfallspezifisch angepasst werden. Hier sollten zumindest keine zusätzlichen attraktiven Vegetationsstrukturen geschaffen werden.

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24.04.2025 | Städtebauliche Verträge und Naturschutzbelange | 372

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Wie lassen sich Naturschutzbelange für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in städtebaulichen Verträgen festlegen? Gibt es dafür konkrete Beispiele?

! Kurzantwort

Städtebauliche Verträge sind Verträge zwischen der Kommune bzw. Gemeinde und einem Dritten zur begleitenden Regelung der (baulichen) Nutzung eines Grundstücks. In einem solchen Vertrag können über die gesetzlichen Mindestvoraussetzung hinausgehende, einzelfallbezogene Regelungen getroffen werden. Damit können Naturschutzbelange bei der Errichtung und Nutzung von Photovoltaikfreiflächenanlagen (PV-FFA) besser als mit der reinen Bebauungsplanung berücksichtigt werden. Darüber hinaus können dauerhaft wirkende Erhaltungsmaßnahmen des Ausgleichs („Folgelasten“) auf den Vorhabenträger übertragen werden, welche über den Zeitraum der Anwuchs- und Entwicklungspflege hinausgehen. Hierfür gibt es diverse Formulierungsbeispiele. Es bestehen gewisse rechtliche Vorgaben für die Zulässigkeit des Vertrags und der einzelnen Regelungen, hierzu zählen insbesondere das Prinzip der Angemessenheit sowie das Kopplungsverbot.

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22.04.2025 | Zeiträume phänologischer Abschaltungen von Windenergieanlagen für kollisionsgefährdete Brutvogelarten | 369

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Aufgrund der Zumutbarkeitsgrenzen im Bundesnaturschutzgesetz 2022 sind die Zeiträume für Abschaltungen für Vögel begrenzt. Sie decken nicht mehr die gesamte Brut- und Fortpflanzungszeit ab. Welche Phasen gelten als besonders sensibel und gibt es fachliche Vorgaben und weitere Grundlagen für die Wahl artspezifischer Abschaltzeiträume?

! Kurzantwort

Aufgrund der starken Brutplatzbindung und zugleich einer hohen Flugaktivität in Brutplatznähe gelten die Phasen der Jungenaufzucht und die Zeit um das Ausfliegen der Jungvögel als besonders sensibel. Phänologische Abschaltungen haben daher in diesen Zeiträumen die höchste Minderungswirkung des Kollisionsrisikos.

Die Länderleitfäden beinhalten zwar mehrheitlich übergreifende Hinweise zu phänologischen Abschaltzeiten, machen jedoch bislang nur vereinzelt Vorgaben dazu, in welchen Brutzeitphasen diese vor dem Hintergrund der gesetzlichen Beschränkung idealerweise umgesetzt werden sollen. Beispiele hierfür sind Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, die auf die Aufzuchtzeit der Jungen bzw. auf die Zeit um den Ausflug der Jungvögel fokussieren.

Das KNE hat aus Fachquellen für die besonders relevanten Arten eine Übersicht erstellt, aus der Zeitfenster einzelner Brutzeitphasen ersichtlich sind [im Anhang der PDF-Version]. Die Übersicht kann bei der Festlegung und Priorisierung von Abschaltzeiten Orientierung bieten, bis eine entsprechende Bundesempfehlung vorliegt bzw. bis weitere Länder entsprechende Zeitfenster definiert haben, in denen phänologische Abschaltungen liegen sollten, um eine größtmögliche Schutzwirkung zu entfalten.

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31.03.2025 | Vorgaben zu Parametern für pauschale Abschaltungen zum Fledermausschutz in den Ländern | 140

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Können Sie einen Überblick über die Parameter für pauschale Abschaltungen zum Fledermausschutz in den Artenschutzleitfäden der Länder geben? Interessant wären Zeiträume, Temperatur, Windgeschwindigkeit und Niederschlag.

! Kurzantwort

Vorgaben zu pauschalen Abschaltungen von Windenergieanlagen zum Fledermausschutz finden sich mittlerweile in den meisten Bundesländern. Die präsentierte tabellarische Übersicht enthält die Vorgaben der derzeit gültigen Länderleitfäden hinsichtlich der Parameter Jahres- und Nachtzeit, Temperatur, Windgeschwindigkeit und Niederschläge. Je nach Parameter gibt es bei den Vorgaben größere oder kleinere Unterschiede.

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26.03.2025 | Ablenkmaßnahmen und deren Vermeidungswirksamkeit, insbesondere für den Rot- und Schwarzmilan | 373

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Was sind Ablenkmaßnahmen, welche Vorgaben finden sich dazu im Bundesnaturschutzgesetz und welche in den Ländern? Ist die Vermeidungswirksamkeit von Ablenkmaßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG für Rot- und Schwarzmilan belegt?

! Kurzantwort

Der Begriff „Ablenkmaßnahme“ kann synonym zur „Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten“ verwendet werden. Diese Maßnahme ist eine von vier in Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG genannten Maßnahmen zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos. Die Vermeidungswirksamkeit – definiert als das dauerhafte Weglocken einer Art – wird für die im Gesetz genannten Arten grundsätzlich angenommen, je nach Konstellation und Art auch nur ergänzend zu weiteren Maßnahmen. Dies muss stets im Einzelfall entschieden werden. Eignung, Ausgestaltung und Umfang sowie die Landschaftsausstattung spielen dabei eine wichtige Rolle.

Für Rot- und Schwarzmilan ist die Vermeidungswirksamkeit bisher empirisch nur schwach belegt. Eine aktuelle Studie kommt zu dem Ergebnis, dass von bewirtschafteten Ablenkflächen zwar eine anziehende Wirkung ausgeht. Daraus lasse sich aber nicht zwangsläufig eine hinreichende Wirksamkeit zur Senkung des Kollisionsrisikos ableiten (BfN 2024, S. 3).

Vor diesem Hintergrund erscheint die Anlage attraktiver Ablenkflächen als alleinige Maßnahme nicht ausreichend, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rot- oder Schwarzmilan zu senken.

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25.02.2025 | Auswirkung von § 2 EEG bei der Planung und Zulassung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen | 371

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Wie wirkt sich das überragende öffentliche Interesse nach § 2 EEG auf die „reguläre“ Zulassung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Vergleich zur privilegierten Zulassung dieser Anlagen aus?

! Kurzantwort

Das überragende öffentliche Interesse nach § 2 EEG wirkt sich regelmäßig nur bei Abwägungsentscheidungen aus dem Fachrecht aus. Derartige Entscheidungsspielräume bestehen in beiden Fällen, also sowohl bei der „regulären“ Bauplanung als auch bei der Genehmigung privilegierter Vorhaben.

Im Wesentlichen hat § 2 EEG bei beiden Genehmigungssituationen die gleichen Auswirkungen, und zwar bei Abwägungsentscheidungen aus dem Fachrecht. Dort wird Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) besonderes Gewicht – aber kein Automatismus – verschafft. Ansonsten bleibt die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit in den beiden Alternativen von § 2 EEG weitestgehend unberührt.

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22.01.2025 | Berücksichtigung von Landschaftsbild und Erholungswert bei Solarparkprojekten | 370

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Mit welchen Maßnahmen sollen klassische Solarparks nach Empfehlungen der Länder in die Landschaft integriert werden, damit das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion erhalten bleiben?

! Kurzantwort

Solarparks stellen als technische Bauwerke je nach Größe und Gestaltung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts dar. Sie verändern den Charakter der Landschaft, Sichtbeziehungen oder Wegenetze von Erholungssuchenden. Einige Bundesländer schlagen als zentrale Vermeidungsmaßnahme vor, die Topografie sowie vorhandene Landschaftsstrukturen bereits bei der Standortwahl zu berücksichtigen. Wegeverbindungen für die landschaftsgebundene Erholung sollen erhalten bleiben. Außerdem wird zur Kompensation eine Begrünung durch beispielsweise Hecken, Blühstreifen oder Sträucher empfohlen, die immer standortgerecht und zielartenspezifisch umgesetzt werden sollte. Die Arbeitshilfen bieten Hinweise für die frühzeitige Vermeidung von Beeinträchtigungen und ihre Kompensation. Bisher fehlen in den Länderdokumenten meist Vorgaben, die anhand von Bilanzierungsbeispielen aufzeigen, in welchem Umfang Maßnahmen in Abhängigkeit  der Eingriffsschwere umgesetzt werden müssen.

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10.12.2024 | Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen sowie Beitrag der Windenergie zu klimaresilienten Wäldern | 261

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Gibt es Zahlen zum Umfang der in Deutschland für Windenergieanlagen im Wald gerodeten Flächen und ist bekannt, welchen Beitrag die Windenergie an Land zum Waldumbau im Sinne eines an den Klimawandel angepassten Waldes leistet?

! Kurzantwort

Zum Gesamtumfang für den Bau von Windenergieanlagen (WEA) gerodeter Flächen gibt es keine exakten Zahlen. Durchschnittswerte zur Waldinanspruchnahme und zu Anlagenzahlen von WEA-Vorhaben auf Waldstandorten ergeben eine Gesamtfläche von rund 2.300 Hektar Waldfläche, die dauerhaft und temporär von WEA in Anspruch genommen wird (Stand Ende 2023). Häufig werden WEA im Wald jedoch auch auf nicht bestockten Windwurf- oder Kalamitätsflächen realisiert. Temporär benötigte Flächen müssen zeitnah wieder aufgeforstet werden und für die dauerhafte Waldumwandlung werden in der Regel Ersatzaufforstungen vorgenommen. Hierbei werden in vielen Fällen Gehölze der Laub- und Laubmischwälder verwendet, die besser an den Klimawandel angepasst sind als (Nadelbaum-)Monokulturen. Pachteinnahmen können Waldeigentümer zusätzlich für den dringend nötigen Waldumbau nutzen. Auch wenn es keine Studien gibt: Durch die insgesamt eher geringe Flächeninanspruchnahme durch WEA im Wald dürfte auch der Beitrag der Windenergie zum klimawandelgerechten Waldumbau in Deutschland eher gering sein.

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24.09.2024 | Abschaltung von Windenergieanlagen in den Trudelbetrieb | 361

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Zur Senkung des Kollisionsrisikos für Vögel und Fledermäuse an Windenergieanlagen (WEA) sieht das Bundesnaturschutzgesetz unterschiedliche Formen der Abschaltung als fachlich geeignete Schutzmaßnahmen vor. Abschaltung bedeutet jeweils, dass der Rotor in den sogenannten „Trudelbetrieb“ versetzt wird. Wie ist dieser eigentlich definiert und mit welcher Rotordrehzahl ist dabei zu rechnen? Wie schnell kann dies erreicht werden und welche Rolle spielt das im Kontext der Anwendung von Antikollisionssystemen als Schutzmaßnahme?

! Kurzantwort

Bei einer Abschaltung (synonym auch Abregelung) wird die Windenergieanlage in den Trudelbetrieb versetzt. Dies geschieht, indem die Rotorblätter „aus dem Wind gedreht“ werden („Pitchen“). Im Trudelbetrieb ist die WEA immissionsschutzrechtlich gesehen nicht „in Betrieb“. Vom Trudelbetrieb kann somit kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgehen. Aus rechtlicher Sicht gilt dies unabhängig von der Drehgeschwindigkeit des Rotors. Ein Stillstand des Rotors ist nicht gefordert.

Bei der bedarfsgerechten Abschaltung mit Antikollisionssystemen (AKS) kommt es für die Vermeidungswirksamkeit auf eine rechtzeitige Verringerung der Rotordrehzahl an. Damit diese Anforderung erfüllt werden kann, wird eine Mindest-Reaktionsdistanz festgelegt, bei deren Unterschreitung abzuschalten ist. Um diese zu bemessen, müssen Annahmen für die Rotordrehzahl und die Zeit bis zum Erreichen des Trudelmodus (Trudelzeit) getroffen werden. Im Mittel wird hierfür eine Rotordrehzahl von zwei Umdrehungen pro Minute und eine Zeitspanne von 30 Sekunden angenommen.

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