Ziele
Schwimmende Photovoltaikanlagen (FPV-Anlagen) dürfen in Deutschland nur auf künstlichen oder stark veränderten Gewässern, wie Baggerseen oder Häfen, errichtet werden (§ 36 Abs. 3 WHG). Die Belegung ist auf 15 Prozent der Gewässerfläche begrenzt, mit einem Mindestabstand von 40 Metern zum Ufer. Diese Vorgaben basieren auf ungeklärten ökologischen Auswirkungen. Im zweiten Teil des Vorhabens werden die Auswirkungen auf Gewässerqualität, Natur und Landschaft untersucht und ökologische Anforderungen an Standort und Ausgestaltung von FPV formuliert.
Vorgehen
Im Forschungsprojekt stehen folgende Arbeiten im Fokus: empirische Untersuchungen an Seen in Deutschland und den Niederlanden, einschließlich Vorher-Nachher-Vergleiche oder Referenzvergleiche; Feldstudien zu physikalisch-chemischen Verhältnissen, Plankton, Sediment, Aufwuchs, Strahlung, Licht, Wind, Avifauna, Fledermäusen und aquatischen Makrophyten sowie die Fortsetzung der bereits im ersten Teil des Projekts begonnenen Auswertung der internationalen Fachliteratur.