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Windenergieanlage mit Rotmilan, © Kara - adobe.stock.com
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20.08.2024

Prüfrahmen für Antikollisionssysteme in Schleswig-Holstein eingeführt

Das schleswig-holsteinische Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur hat am 8. August 2024 einen Einführungserlass für den "Fachkonventionsvorschlag „Prüfrahmen für Antikollisionssysteme“ (Prüfrahmen AKS) - Vollzugshilfe für die Bewertung als fachlich anerkannte Schutzmaßnahme" veröffentlicht. Der Prüfrahmen wurde in einem Forschungsprojekt von einem interdisziplinären Arbeitskreis unter der Leitung des Landesamtes für Umwelt erarbeitet. Er „definiert Anforderungen an die Entwicklung, Validierung und Prüfung von AKS für WEA an Land. Außerdem sind Vorgaben für die Dokumentation und das Qualitätsmanagement sowie die Betriebsphase enthalten. Damit umfasst der Prüfrahmen alle relevanten Phasen im Lebenszyklus eines AKS.“ (MEKUN-Einführungserlass vom 08.08.2024) Der Prüfrahmen (MEKUN u. LfU 2024) ergänzt und konsolidiert die seinerzeit von einer Expertenrunde im „KNE-Anforderungsprofil Erprobung“ (KNE 2019) formulierten Hinweise zur Durch­führung einer Systemerprobung. Er geht aber noch darüber hinaus, indem er Anforderungen an eine empirisch belastbare Datenauswertung formuliert und hierfür eine Methodik vorgibt. Außerdem definiert er einheitliche und transparente Maßstäbe für die Beurteilung der grundsätzlichen Wirksamkeit von AKS. In Abhängigkeit von der Arbeitsweise des Systems sieht der Prüfrahmen entweder den Nachweis einer „Gesamtrate“ oder einer „Schutzrate“ als Kennwert für die Leistungsfähigkeit vor. Die im Abgleich mit dem Referenzsystem festgestellte Rate muss jeweils mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dieses wird durch einen Konfidenzintervall beschrieben, dessen untere Grenze mit mind. 70 bzw. 75 Prozent festgelegt wurde.  Die im Rahmen der Erprobung ermittelten Raten mit einem derartigen Konfidenzintervall gelten als repräsentativ und damit belastbar. Die mit dem Prüfrahmen vorgegebene Methodik der Datenauswertung entspricht nach aktueller Einschätzung des KNE dem bestverfügbaren Stand der Wissenschaft. Die Maßstäbe (Mindestanforderungen) des Prüfrahmens (MEKUN u. LfU 2024) sind nicht direkt vergleichbar mit den bisher im Rahmen eines Forschungsprojektes formulierten Empfehlungen (siehe Tabelle). Nach Aussage des LfU seien die Anforderungen jedoch weiterhin mindestens gleichwertig hoch. Bei Einhaltung der unteren Grenze des Konfidenzintervalls liege die Mittlere Gesamtrate bzw. Mittlere Schutzrate bei mindestens 80 Prozent. Der Prüfrahmen ziele damit auf ein hohes Schutzniveau der AKS ab. *Zum FuE-Bericht „Technische Überwachungs- und Abschaltsysteme zur Vermeidung von Vogelkollisionen an Windenergieanlagen“ Die Methodik sieht überdies vor, dass die Faktoren, die die Gesamt- oder Schutzrate beeinflussen, ebenfalls erfasst werden. Dies ermöglicht die Beurteilung der Übertragbarkeit der Erprobungsergebnisse: Je ähnlicher die Einflussfaktoren, desto eher ist eine Übertragbarkeit gegeben. Das KNE begrüßt die Initiative des Landes Schleswig-Holstein zur Weiterentwicklung der Standards für Erprobung, Prüfung und Anerkennung von Systemen. Damit wird die rechtssichere Anwendung von Antikollisionssystemen in der Praxis unterstützt. Es wäre wünschenswert, wenn sich bundesweit einheitliche Standards etabliere: Für potenzielle Anwender und Behörden sollten die Informationen über den Erprobungsstand und das Ergebnis der Erprobung einfach zugänglich sein. Um Transparenz herzustellen, ist die Veröffentlichung der Erprobungsberichte und ihrer Ergebnisse sowie eine Einordung von offizieller Seite aus Sicht des KNE weiterhin eine zentrale Anforderung.
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Solarmodule auf einer Wiese
30.07.2024

Leitfaden „Naturschutzfachliche Mindestkriterien bei PV-Freiflächenanlagen“ des BMWK veröffentlicht

Mit der Verabschiedung des Solarpakets wurden sogenannte „naturschutzfachliche Mindestkriterien“ für die Vergütungsfähigkeit von Solarparks in den §§ 37 Absatz 1a, 48 Absatz 6 des EEG eingeführt. Nun ist der in der Gesetzesbegründung angekündigte Leitfaden veröffentlicht. Er soll „Hinweise für die Praxis zu den verschiedenen naturschutzfachlichen Mindestkriterien, zu geeigneten Nachweisen für die Überprüfung der Eigenerklärungen sowie zur Kontrolle durch die Netzbetreiber geben“ (BMWK 2024, S. 2). Zu den Änderungen im EEG hat das KNE bereits in der Wortmeldung „Solarpaket 1: Mindestkriterien können den Naturschutz im Solarpark stärken“ (14.05.2024) Stellung genommen. Insbesondere der Beitrag der Mindestkriterien zur naturverträglichen Gestaltung von Solarparks konnte aus fachlicher Sicht noch nicht abschließend eingeschätzt werden, da Formulierungen ungenau waren und großer Interpretationsspielraum blieb. Der nun vorliegende BMWK-Leitfaden bleibt in dieser Hinsicht ebenso vage. Es werden beispielsweise keine Informationen oder Referenzen gegeben, die die Betreiber befähigen vorgeschlagene Maßnahmen fachgerecht umzusetzen. Der Text stellt die im Gesetz festgesetzten Regelungen ohne fachliche Einordnung dar, wie zum Beispiel die Möglichkeit, während der Laufzeit der Anlage zwischen den fünf Mindestkriterien zu wechseln. Dies ist rein rechtlich möglich, solange immer mindestens drei von ihnen erfüllt sind. Aus ökologischer Sicht sind Wechsel zwischen den Mindestkriterien allerdings nicht zu empfehlen, da sich positive Wirkungen der jeweiligen Maßnahmen erst langfristig entwickeln.

Hinweise für die Umsetzung in der Praxis und zur Nachweispflicht

Im Leitfaden werden insbesondere Fragen der Nachweispflicht adressiert. Als Nachweis sind wahlweise Eigenerklärungen der Projektierer, Bebauungspläne oder Baugenehmigungen beim zuständigen Netzbetreiber einzureichen. Nachkontrollen oder ein Monitoring konkreter Maßnahmen sind derzeit nicht vorgesehen. Mit dieser Regelung können daher weder die Erfüllung noch die Zielerreichung der „naturschutzfachlichen Mindestkriterien“ evaluiert werden. Die sogenannten „naturschutzfachlichen Mindestkriterien“ dienen damit lediglich dazu, die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einer Anlage nach EEG 2023 zu erfüllen. Inhaltlich bleiben sie hinter bereits in einzelnen Ländern veröffentlichten Naturschutzstandards zurück, teils werden auch hierzu widersprüchliche Regelungen formuliert. Die Fachbehörden dieser Länder bieten mit ihren Arbeitshilfen, Leitfäden oder Erlassen bereits differenziertere Vorgaben für eine ökologisch hochwertige Ausgestaltung und Pflege der Anlagen. Das KNE empfiehlt den Genehmigungsbehörden und Kommunen diese Dokumente bei der Planung und Umsetzung von Solarparks zu berücksichtigen. So entstehen fachlichen Standards entsprechende Anlagen, die dann auch die Mindestkriterien des EEG erfüllen und den Projektierern die Nachweisführung gegenüber dem Netzbetreiber ermöglichen. Das KNE bietet hierbei Unterstützung durch Veröffentlichungen, Fachveranstaltungen und das Forschungsprojekt „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen“ (SuN-divers).
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29.07.2024

Plädoyer für einen offensiven Umweltschutz

Unter den Buchveröffentlichungen, die sich mit den Perspektiven des Umwelt- und Artenschutzes befassen, ragt das von Jan-Niclas Gesenhues erfreulich hervor. Der seit Februar 2024 als Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesumweltministerium tätige, noch junge Bundestagsabgeordnete der GRÜNEN, zeichnet die Entwicklung insbesondere des Artenschutzes in der sog. ‚Zeitenwende‘ nach, er benennt Fortschritte, Niederlagen und Gefahren. Die Empirie des Artenschutzes ist ernüchternd. Seit Jahrzehnten gibt es jedes Jahr neue Zahlen des Niedergangs. Sie werden beklagt, eine Trendumkehr aber findet nicht statt. Gesenhues ist Vertreter einer Generation, die das nicht weiter so hinnehmen will. Das Buch ist mit fast schmerzhafter Ehrlichkeit geschrieben – und in einer beeindruckend klaren und verständlichen Sprache. Zudem vermag der Autor Begeisterung zu vermitteln und einen Schub an Optimismus mitzugeben. Das bedeutet viel in Zeiten, in denen Natur- und Umweltschützende den Eindruck haben, dass seit dem erneuten Regierungseintritt der Grünen Naturschutz und Beteiligungsrechte in unserer Gesellschaft vor allem als Hemmnisse wahrgenommen werden und große Zugeständnisse nicht nur erwartet, sondern auch erzwungen werden. Gesenhues gibt Antwort auf die große Frage: Was ist in den nächsten Jahren und Jahrzehnten wichtiger – wie viele Erneuerbare-Energien-Anlagen gebaut werden oder wie viele neue Schreiadler und Schweinswale sich in Deutschland heimisch fühlen? Müssen zunächst die drängenden Probleme der Klimakrise gelöst werden, und können wir uns erst dann ernsthaft um Fortschritte beim Artenschutz kümmern? Der Autor geht auch der Frage nach, warum eigentlich Moor- und Feuchtgebietsflächen nicht im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Und warum wir enorme Spillover-Effekte, das heißt, die Anwendung von Erleichterungen für Windenergieanlagen auf alle Infrastrukturvorhaben erleben – nicht aber für Naturschutzvorhaben. Anregend sind die Überlegungen zur Ausgestaltung des Bundesumweltministeriums, das sich bislang vor allem um Umwelt-Gesetzgebung und die Kontrolle der Einhaltung/Umsetzung von Umwelt-Gesetzen und -Verordnungen kümmert. Könnte und sollte sich das Ministerium stärker zu einem Förderministerium entwickeln? Ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund, Ländern und Kommunen zur Wiederherstellung der Natur politisch machbar? Wie könnte grundgesetzkonform der Bund die Personalausstattung von Vollzugsbehörden stärken?

Mein Tipp: Die Antworten auf diese Fragen unbedingt lesen!

Quelle: Gesenhues, Jan-Niclas. "Offensiver Umweltschutz. Wie wir Natur und Wohlstand retten können." (2024), 200 S., Murmann.
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26.07.2024

KNE-Podcast: Wie will Europa zerstörte Natur wiederherstellen?

Ziele und Inhalte des EU Nature Restoration Law

Die Europäische Union (EU) hat im Juni 2024 mit knapper Mehrheit die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (Nature Restoration Law, kurz NRL) verabschiedet. Die EU-Mitgliedsstaaten werden darin verpflichtet, zerstörte Natur und Ökosysteme wieder in einen guten Zustand zu bringen. Über 80 Prozent der Natur in Europa befindet sich in einem schlechten Zustand. Das NRL, das Kernelement des Europäischen Green Deals ist, verpflichtet alle Mitgliedstaaten, bis 2030 mindestens 30 Prozent und bis 2050 auf 100 Prozent der Land- und Meeresflächen wiederherstellende Maßnahmen umzusetzen. Insbesondere Natura2000-Gebiete sollen sich stark verbessern. Die Erfolge der, von den Ländern eingeleiteten Maßnahmen, sollen anhand von spezifischen Indikatoren, wie beispielsweise dem Vorkommen von Feld- und Waldvogelarten und Insektenpopulationen, gemessen werden. Rahel Weiland, KNE-Referentin für erneuerbare Energien und Naturschutz und Autorin des KNE-Ausgangspunktes „Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur – Eine Einführung in die Thematik“, beantwortet im Gespräch mit Moderatorin Anke Ortmann unter anderem die folgenden Fragen: Wie kam es zu der Verordnung? Welche Ziele und naturbasierte Lösungen werden darin konkret genannt? Wie verhält sich das NRL zum Ausbau der erneuerbaren Energien? Wie soll die Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten und vor allem in Deutschland erfolgen? Und wie soll dies finanziert werden? Jetzt auf allen gängigen Plattformen verfügbar!
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22.07.2024

Das KNE veröffentlicht neue Übersicht

Handreichungen der Länder zu Natur- und Artenschutz und Windenergie an Land (Planungsebene)

Die Länder sind gemäß dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) dazu verpflichtet, länderspezifische Flächenziele für die Windenergienutzung zu erfüllen und entsprechende “Flächenbeitragswerte” bis 2027 bzw. 2032 zu erreichen. Daher laufen aktuell in allen Bundesländern Prozesse zur Aktualisierung oder Neuausweisung der Flächen für die Windenergie. Für die Planungsebene erstellen die Länder landesspezifische Handreichungen in Form von Erlassen, Leitfäden und Hinweisschreiben zu Natur- und Artenschutz und Windenergie. Diese Handreichungen enthalten unter anderem Kriterien, die bei der Abgrenzung von Gebieten für die Windenergie berücksichtigt werden sollen. Dies bietet die Möglichkeit, den Artenschutz bereits auf Planungsebene zu berücksichtigen und somit die Windenergieentwicklung auf potenziell konfliktärmere Flächen zu lenken. Die tabellarische Übersicht zeigt den aktuellen Stand der Handreichungen der Länder und verlinkt zu den entsprechenden Dokumenten.
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16.07.2024

Aktuelles aus Bund und Ländern

Bund

Ein aktueller Artikel der Bundesregierung zeigt die von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien auf. So habe unter anderem der Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, der am 6. November 2023 beschlossen wurde, bereits zu einer deutlichen Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien geführt. Durch den Pakt seien Verfahren verschlankt, das Recht modernisiert und einzelne Prüfschritte in Genehmigungsverfahren reduziert worden. Des Weiteren habe der Vorrang für erneuerbare Energien eine Beschleunigungswirkung entfaltet. Im Ergebnis haben sich die Genehmigungszahlen im Bereich Windenergie in nur einem Jahr nahezu verdoppelt: Während 2021 und 2022 gut 4.000 Megawatt Windleistung genehmigt wurden, waren es 2023 knapp 8.000 Megawatt. Projekte werden jetzt durchschnittlich vier Monate schneller genehmigt als vor einem Jahr. Auch der Ausbau der Solarenergie boome: Jeden Tag werden in Deutschland aktuell Photovoltaik-Anlagen in der Größe von 34 Fußballfeldern installiert.

Bayern

In ihrer Antwort (Landtags-Drucksache 19/2268) auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Harry Scheuenstuhl (SPD) gibt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Auskunft über Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Bayerischen Staatsforsten (BaySF). Zum Stand 13. Mai 2024 waren in den BaySF 101 WEA in Betrieb. 154 Anlagen befanden sich in der Planung, die meisten davon in Oberbayern (69 Anlagen). Im Rahmen von Standortsicherungsverträgen stellen die BaySF Dritten Staatsforstflächen zur Verfügung. Der Standortsicherungsverträge ermöglichen es den Vertragspartnern, Voruntersuchungen (z. B. Windmessungen) durchzuführen, Gutachten zu erstellen und das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren einzuleiten. Auf Grundlage der Ergebnisse der Voruntersuchungen und Gutachten würden für die jeweilige Fläche die Genehmigungsplanung für das Windprojekt mit der geeigneten Zahl an WEA festgelegt und der Anlagentyp mit der korrespondierenden Nennleistung ausgewählt. Die Erträge der BaySF aus der Windenergie beliefen sich im Jahr 2023 insgesamt auf mehr als drei Millionen Euro.

Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz informiert in ihrer Antwort (Landtags-Drucksache 19/4703) auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Jonas Pohlmann (CDU) über die Berücksichtigung von Vorschlägen, die durch Branchenvertreterinnen  und -vertreter im Rahmen der Task-Force Energiewende eingebracht wurden. Die niedersächsische Task-Force Energiewende wurde am 31. Januar 2023 eingerichtet. Verschiedene Gremien erfüllen dabei spezifische Aufgaben. Die Projektgruppen seien das Gremium, in dem Branchenvertreter/-innen und andere Teilnehmende Vorschläge zur Beseitigung von Ausbauhemmnissen vorbringen können. Dabei wurde vorgeschlagen, per Erlass festzulegen, welche Tierarten im Kontext des § 6 WindBG als „relevant“ gelten. Die Landesregierung erklärt diesbezüglich, dass der Bundesgesetzgeber eine abschließende Liste der durch den Betrieb von WEA an Land kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 45 b Abs. 1 bis 5 BNatSchG festgelegt habe. Diese sei geltendes Recht, weshalb es keines Erlasses bedürfe. Festlegungen zu kollisionsgefährdeten „Ansammlungen“, wie z. B. von Koloniebrütern und Gastvögeln, von Fledermäusen und störungsempfindlichen Arten, die vom Bund bisher nicht beregelt wurden, finden sich im niedersächsischen Artenschutzleitfaden.

Thüringen

Mit der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) und der Regionalisierung der Teilflächenziele leiste Thüringen nun seinen Beitrag zu dem im Windenergiebedarfsgesetz (WindBG) festgelegten Zwei-Prozent-Flächenziel für die Windenergie. Außerdem sei das Land, wie Energieminister Bernhard Stengele erklärte, dank des Windenergiebeteiligungsgesetzes gut aufgestellt, da an jeder neuen WEA die Gemeinden finanziell beteiligt werden. Man habe sich während des gesamten Prozesses dafür eingesetzt, dass WEA standortnah an Industrie- und Gewerbegebieten errichtet werden. Das erleichtere der Wirtschaft – von kleinen- und mittelständischen Unternehmen bis hin zu Weltkonzernen – den dringend benötigten Zugang zu Strom aus erneuerbaren Energien. Das LEP sorge bei der Ausweisung von Standorten für WEA durch die regionalen Planungsgemeinschaften für Klarheit. Für den Naturschutz gelten laut Stengele hohe Standards, beispielsweise für Schutzgebiete im Wald, Natura-2000-Gebiete oder das Grüne Band Thüringen. WEA auf Schadflächen in Wäldern können dazu beitragen, dass die Waldbesitzer den nötigen Waldumbau finanzieren können (PM Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz Thüringen 07/2024).
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15.07.2024

BfN und UBA legen Empfehlungen für einen Green Deal 2.0 vor

In einer wissenschaftlichen Stellungnahme namens „For a green and just transition in Europe“ hat das Umweltbundesamt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Naturschutz Empfehlungen für die EU-Umwelt- und Klimapolitik zur zweiten Hälfte des 8. Umweltaktionsprogramms der EU (Environment Action Programme, EAP) für eine nachhaltige, sichere und widerstandsfähige Zukunft der Europäischen Union vorgelegt. „Es besteht dringender Handlungsbedarf, um den Schwung in der europäischen Gesetzgebung zu erhalten, der durch den Europäischen Green Deal im Jahr 2019 eingeführt wurde“, so die Autorinnen und Autoren der Stellungnahme. Zwar habe es in den vergangenen Jahren bereits signifikante Fortschritte gegeben, es sei jedoch unbedingt notwendig, diese auf gleichem Niveau fortzuführen oder noch zu intensivieren. Aus Sicht der Gutachter und Gutachterinnen ist eine wirksame Umwelt- und Nachhaltigkeitspolitik in der EU nur dann möglich, wenn die wichtigsten Grundsätze einem integrierten Ansatz folgen. Entscheidende Stellschrauben sind demnach die Verbesserung der nachhaltigen Zusammenarbeit und globalen Partnerschaften, Investitionen in Forschung und Bildung, die Identifizierung von Rückschlägen und gleichzeitige Offenheit für Dialog, die Stärkung der sozialen Dimension von Nachhaltigkeitsbemühungen, das Zusammenbringen von Nachhaltigkeit und digitalem Wandel, und schließlich die Beachtung nachhaltigkeitsorientierter Wirtschaftspolitik. Die Autorinnen und Autoren empfehlen darin sechs konkrete politische Maßnahmen und Leitlinien hinsichtlich (1) des Ziels der Nullverschmutzung, (2) der Biodiversität und Ökosysteme, (3) der nachhaltigen Landwirtschaft, (4) der Kreislaufwirtschaft, (5) des Kampfes gegen den Klimawandel und (6) der Klimawandelanpassung (siehe DNR 06/2024).
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Vortrag mit Praesentation und Publikum
© AWES
01.07.2024

Das KNE auf dem 15. Österreichischen Windenergiesymposium

Das 15. Österreichische Windenergie-Symposium am 26. und 27. Juni in Wien diente der Standortbestimmung der Windenergie in Österreich und dem Blick auf zukünftige Entwicklungen und Herausforderungen. Auf der Konferenz wurden unter anderem neue Regelungen für die Energiewende auf europäischer Ebene und erste Ideen zur Umsetzung auf nationaler Ebene in Osterreich erörtert. Eingeladen waren Vertreterinnen und Vertreter aus der Windenergiebranche, der Politik, den Verbänden und den Behörden. Rahel Weiland vom KNE informierte im Rahmen des Forums „Naturschutz und die Umsetzung der RED III" zu Fragen und des Natur- und Artenschutzes bei der Umsetzung der europarechtlichen Neuerungen RED III. Die Teilnehmenden diskutierten diesbezüglich die Chancen und Hemmnisse beim Ausbau der Windenergie. Des Weiteren wurde über Rahmenbedingungen gesprochen, die für einen beschleunigten Ausbau der Windenergie erforderlich sind, wie beispielsweise anerkannte wissenschaftliche Standards in Bezug auf fachliche Fragen in der Artenschutzprüfung. Hier wurde auch auf die Gesetzgebung in Deutschland Bezug genommen. Darüber hinaus waren die Teilnehmenden aus Österreich an der Umsetzung der EU-NotfallVO in Deutschland interessiert.

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27.06.2024

KNE-Podcast: RED III – Neuerungen für die Erneuerbaren

Die Europäische Union (EU) hat im November 2023 die als „RED III“ (Renewable Energy Directive III) bezeichnete Revision der Erneuerbare-Energien-Richtlinie verabschiedet. Die EU-Mitgliedsstaaten werden dabei verpflichtet, Ausbaupläne für die erneuerbaren Energien aufzustellen, die diesen EU-Zielen gerecht werden. Die RED III hat zum Ziel den Anteil an erneuerbaren Energien am Endverbrauch bis zum Jahr 2030 auf 42,5 Prozent innerhalb der EU zu erhöhen, dazu verstetigt sie die Schritte der EU-Notfall-Verordnung und geht darüber hinaus. Beschleunigungsvorgaben und Genehmigungsverfahren aus der EU-Notfall-Verordnung wurden verstetigt bzw. weiterentwickelt. So sollen unter anderem die oftmals langwierigen Verfahren zur Genehmigung von erneuerbaren Energieanlagen erheblich verkürzt werden. Sechs Monate sind seit Inkrafttreten vergangen. Peer Michaelis, Rechtsreferent im KNE und Autor der Publikation „RED III – eine Einführung“, geht im Podcast mit Dr. Torsten Raynal-Ehrke unter anderem auf diese Fragen ein: Wie fügt sich RED III in den Rahmen der EU-Gesetzgebung ein? Wie läuft die Umsetzung der RED III in Deutschland? Welche Änderungen bringt RED III für Planung und Genehmigung von erneuerbare Energien-Projekten? Wie wird die RED III sich auf den Naturschutz auswirken. Jetzt auf allen gängigen Plattformen verfügbar!

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21.06.2024

Aktuelles aus Bund und Ländern

Sachverständigenrat für Umweltfragen

Die Stellungnahme des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU) „Renaturierung: Biodiversität stärken, Flächen zukunftsfähig bewirtschaften“ liegt nun als Unterrichtung (Drucksache 20/11595) der Bundesregierung vor. Der SRUfordert darin die Bundesregierung auf, die „Wiederherstellung der Natur in Deutschland anzugehen“. Der Bericht betont, dass Natur nicht nur geschützt, sondern ihr Zustand dringend aktiv verbessert werden müsse. Zentrale Forderung der 15 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind dabei bessere Rahmenbedingungen für die Wiederherstellung von Natur, Flächen „zukunftsfähig zu bewirtschaften“ sowie eine „ambitionierte Renaturierungspolitik“ in Deutschland und in Europa. Der SRU unterstreicht in dem 92-seitigen Papier die Bedeutung von Fördermaßnahmen für den Natürlichen Klimaschutz, unter anderem im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz. Die Stellungnahme ist gemeinsam mit dem Wissenschaftlichen Beirat für Biodiversität und Genetische Ressourcen (WBBGR) sowie dem Wissenschaftlichen Beirat für Waldpolitik (WBW) entstanden.

Niedersachsen

Im Zuge einer Kleinen Anfrage (Drucksache 19/4612) fragen die Abgeordneten Jonas Pohlmann und Sophie Ramdor (CDU) die niedersächsische Landesregierung nach Kriterien, die einen historischen Waldstandort definieren. „Historisch alte Waldstandorte“ sind laut der Landesregierung solche, die bereits seit mindestens der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ohne oder nur mit geringer Unterbrechung mit Wald bestockt sind. Bei dieser Gebietskulisse handle es sich nicht zwingend um besonders naturnahe Waldbestockung oder (Ur-)Wälder und es wird auch nicht auf das Alter der Bäume abgestellt, sondern auf die Dauerhaftigkeit und die Kontinuität des Waldstandortes (Waldboden) als solche. „Historisch alte Waldstandorte“ seien somit zu unterscheiden von „historisch alten Wäldern“. Folglich existiere der historisch alte Waldstandort unabhängig davon, welche Art der Waldbestockung (Laub, Misch- oder Nadelwald) sich temporär auf der Waldfläche befindet.

Rheinland-Pfalz

Eine Kleine Anfrage (Drucksache 18/2419) der Abgeordneten Martin Brandl, Marcus Klein und Christof Reichert (CDU) dreht sich um den „Ausschluss von Windkraftanlagen im Biosphärenreservat Pfälzerwald-Nordvogesen“. Aus Sicht der Landesregierung darf der Status des UNESCO-Biosphärenreservates Pfälzerwald nicht gefährdet werden. Aus diesem Grund bleiben Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservates auch künftig von der Windenergienutzung ausgenommen. Gemäß des Koalitionsvertrags 2021-2026 soll die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) in enger Abstimmung mit dem UNESCO-MAB-Komitee und unter Beteiligung betroffener Kommunen und der Biosphärenreservatsverwaltung lediglich auf vorbelasteten Flächen in Bereichen in der Entwicklungszone des Biosphärenreservates Pfälzerwald ermöglicht werden. Zunächst sei der Fortgang dieser Gespräche abzuwarten. Von den Kernzonen des Biosphärenreservates seien die Kernzonen der Naturparke zu unterscheiden. Diese Naturparkkernzonen sollen grundsätzlich für WEA ausgeschlossen bleiben. Dort, wo das Schutzziel nicht erheblich gestört werde, solle nach dem Koalitionsvertrag 2021-2026 eine Einzelfallprüfung möglich sein.

Sachsen

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das Gesetz zur Ertragsbeteiligung der Kommunen an Windenergie- und Photovoltaikanlagen beschlossen. Damit werden Städte und Gemeinden in Sachsen verbindlich an den Erlösen von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf ihrem Gemeindegebiet beteiligt. Die geltende bundesrechtliche Regelung in § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sieht nur eine freiwillige Beteiligung vor. Die Kommunen bekommen für Windenergieanlagen ab einer Leistung von einem Megawatt jährlich mindestens 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde Strom, für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ab einer Leistung von einem Megawatt jährlich mindestens 0,1 Cent je erzeugter Kilowattstunde. Alternativ können Kommunen mit den Betreibern eine Individualvereinbarung bis zum Doppelten dieses Wertes abschließen. Die Beteiligung in Höhe von 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde würde überschlagen am Beispiel von Windenergieanlagen eine Zahlung zwischen 20.000 und 40.000 Euro pro Jahr und Anlage an die Gemeinde bedeuten (PM 06/2024 Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft).
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SuN-divers Exkursion Klein-Rheide
21.06.2024

Kommunale Akteure auf Exkursion im Solarpark Klein-Rheide

Regionaler Workshop in Schleswig-Holstein im Rahmen des FuE-Projektes SuN-divers

Wie sehen naturverträgliche Solarparks in der Praxis aus? Am 19. Juni fand in Eckernförde der dritte regionale Workshop im Rahmen des FuE-Projektes „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen“ (SuN-divers) statt. Teil des Workshops war auch die Besichtigung des Solarparks in der Gemeinde Klein-Rheide. Am 19. Juni trafen sich im Technik- und Ökologie Zentrum in Eckernförde rund 20 Teilnehmende aus verschiedenen Gemeinden und Landkreisen, unteren Naturschutzbehörden, einem Naturschutzverband und Planungsbüros. Eingeladen waren sie zu der Fragestellung, wie Solarparks naturverträglich gestaltet werden können und welche Herausforderungen und Chancen bei der Umsetzung bestehen.

Informationsaustausch und Diskussion

Kathrin Ammermann (BfN, Leiterin Fachgebiet Naturschutz und erneuerbare Energien), eröffnete die Diskussionsrunde. Elisabeth Wolfram (KNE) informierte darüber, warum es geboten sein sollte, Energiewende und Biodiversitätskrise bei der Gestaltung von Solarparks gleichermaßen zu berücksichtigen – und welche Synergien dadurch entstehen können. Im anschließenden Austausch ging es insbesondere um gelungene Planungsprozesse, aus denen naturverträgliche Solarparks hervorgegangen sind. Auch Grundsätze zur Planung von großflächigen PV-Freiflächenanlagen im Außenbereich des Landes Schleswig-Holstein (2021) wurden erörtert. Im Weiteren diskutierten die Teilnehmenden konkrete Fragen auf kommunaler Ebene (Gemeinden und Landkreise). Welche Rolle können Untere Naturschutzbehörden oder Planungsbüros einnehmen, um die Kommunen hinsichtlich einer fachlich fundierten und ausgewogenen Entscheidung in Genehmigungsverfahren zu unterstützen? Wie können Naturschutzbelange u. a. durch die Naturschutzverbände konstruktiv eingebracht werden? Eine frühzeitige Beteiligung aller Stakeholder sowie eine transparente Kommunikation vor Ort seien in jeder Hinsicht sinnvoll und notwendig. KNE-Pool für Prozessgestaltung, Mediation und Moderation bietet Unterstützung in diesen Verfahren an. Kathrin Ammermann, Georgia Erdmann und Jeremias Kempt vom BfN brachten die naturschutzfachliche Sicht auf Bundesebene mit in die Diskussion ein.

Exkursion in den Solarpark in Klein-Rheide

Unter der Führung der Wattmanufactur GmbH ging es in den Solarpark in Klein-Rheide. Dag Frerichs (Geschäftsführer Osterhof, Wattmanufactur) informierte über die Entstehung und Bewirtschaftung des 27 Hektar umfassenden und Natur- und Artenschutz fördernden Solarparks. Durch teils großzügige Reihenabstände von 3,5 bis 4 Metern zwischen den Modulen werden ausreichend sonnenbeschienene Flächen für eine diverse Vegetationsentwicklung erhalten. Die Module verfügen über Abtropfkanten, welches eine homogene Wasserverteilung begünstigt. Mittels angepasster und biodiversitätsfördernder Pflegemaßnahmen und integrierter Zusatzhabitate wird für Naturschutz und Artenvielfalt viel erreicht. So zum Beispiel durch die Anlage von Wildtierkorridoren für Groß- und Kleinsäuger zwischen den Bauabschnitten und die Umsetzung weiterer Artenhilfsmaßnahmen wie Insektenhotels, Nistkästen oder auch Lesestein- und Totholzhaufen. Beindruckend waren für die Teilnehmenden auch, die beim Bau zufällig entstandenen Kleingewässer unter den Modulen, die unter anderem von Kröten besiedelt sind. Die Portionsbeweidung mit Schafen und ihre Wirkung wird gerade in Teilen des Parks erprobt. Um den Erfolg der verschiedenen Maßnahmen zu dokumentieren, führt die Wattmanufactur regelmäßige Monitorings durch. [gallery link="file" columns="2" ids="5856,5857,5855"]

Wie können biodiversitätsfördernde Solarparks in die Fläche gebracht werden?

In der Abschlussrunde wurde viel positives Feedback zum Austausch und zur Besichtigung eines biodiversitätsfördernden Solarparks geteilt. Gleichzeitig blieben viele Fragen offen. Wie etwa: Wie können solche Beispiele in die Fläche gebracht werden? Wie können noch mehr Kommunen motiviert werden, sich aktiv und gestaltend in eine naturverträgliche Energiewende einzubringen? Welche Unterstützungsformate brauchen Kommunen, um bei Fehlbetragshaushalten und Fachkräftemangel in den Gemeinden weitreichende Entscheidungen in den Genehmigungsverfahren zu begleiten? Konzipiert und moderiert wurde der Workshop von Simone Zeil (KNE). Vielen Dank an alle Beteiligten für diesen sehr interessanten und aufschlussreichen Workshop.

Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen

Das FuE-Projekt „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen - SuN-divers“ soll dazu beitragen, dass Naturschutzbelange bei der Implementierung von Solarparks auf kommunaler Ebene stärker als bisher Berücksichtigung finden. Um diese Ziele zu erreichen, werden verschiedene Veranstaltungsformate genutzt. Hierzu zählen online durchgeführte Workshops, Werkstattgespräche in kleiner Runde und bundesweite Veranstaltungen für eine große Teilnehmendenzahl sowie die regionalen Workshops vor Ort mit Exkursionen zu guten Beispielen von naturverträglich gestalteten Solarparks. Die Ergebnisse aus den Fachgesprächen und dem Artenschutzgutachten werden zusammengeführt und in einer Informationsbroschüre für die an Solarparks beteiligten Akteure aus Kommunen/Kreisen, Verbänden und Landwirtschaft aufbereitet. Das Projekt „SuN-divers“ wird gefördert durch das Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

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PV im Moor
Foto: © Bas Spanjers
19.06.2024

Aktualisierung der Publikation „Photovoltaik auf wiedervernässten Moorböden“

Moore erfüllen in der Landschaft vielfältige Funktionen: Sie binden in naturnahem oder natürlichem Zustand Kohlenstoff bzw. das klimaschädliche Kohlenstoffdioxid (CO2), bieten seltenen Arten sowie spezialisierten Lebensgemeinschaften Lebensräume und leisten einen Beitrag zur Wasserrückhaltung in der Fläche. Als mögliche Flächen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind sie aktuell in der Diskussion. Das KNE greift in der Publikation den Diskussions- und Wissensbedarf auf und stellt Anforderungen an die Umsetzung von Moor-PV dar. Zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung im Dezember 2022 war im § 37 EEG die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) auf entwässerten und landwirtschaftlich genutzten Moorböden als förderfähig benannt, sofern diese Flächen dauerhaft wiedervernässt würden. Nähere Erläuterungen fehlten zunächst.

Was ist der Anlass der Aktualisierung?

Anlass für die Aktualisierung der Publikation sind die im Juli 2023 festgelegten Anforderungen der Bundesnetzagentur (in Abstimmung mit dem BfN und dem UBA). Demnach dürfen die Errichtung und der Betrieb von PV-Anlagen auf entwässerten Moorböden einer Wiedervernässung nicht im Wege stehen. Diese gilt als erfolgreich, wenn definierte Mindestwasserstände erreicht werden. Vegetationsentwicklung und Landschaftspflegemaßnahmen sollen ebenso auf der Fläche möglich sein, wie der bodenschonende und rückstandslose Rückbau der Anlage. In der Publikation wird zudem erläutert, welche Gutachten beim Netzbetreiber vorgelegt werden müssen, um die EEG-Vergütung für Moor-PV-Anlagen zu erhalten. Darüber hinaus wurden neue Umsetzungshinweise aus Länderleitfäden oder Fachpublikationen im Text ergänzt. In der Publikation werden unter anderem folgende Fragen aufgegriffen: Warum ist Wiedervernässung unserer Moore notwendig? Was sind die Erfolgsbedingungen für PV-FFA auf wiedervernässten Moorböden? Welche standortspezifische Technik ist erforderlich? Wie kann der Bau von PV-FFA auf wiedervernässten Moorböden naturverträglich gestaltet werden? Diese und weitere Aspekte werden in der Publikation erörtert, um einen Überblick zu verschaffen.

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Biene sitzt auf Bluete
17.06.2024

Das EU-Renaturierungsgesetz ist verabschiedet – jetzt beginnt die Umsetzung auf nationaler Ebene

Mit der heutigen mehrheitlichen Zustimmung der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird der Weg für ein weltweit einzigartiges Gesetz zur Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen frei gemacht. Zugleich beginnt die nationale Umsetzung, die anspruchsvolle Herausforderungen bereithält. Das Renaturierungsgesetz (Nature Restoration Law – NRL) ist zentraler Baustein des europäischen Green Deal, mit dem die Staatengemeinschaft bis zur Jahrhundertmitte klimaneutral und ökologisch nachhaltig werden will. Es ist erfreulich zu sehen, dass die Natur in den Fokus der Europäischen Union gerückt ist und rechtlich verbindliche Schritte unternommen werden, um sie zu schützen und wiederherzustellen. Die Verordnung ist ein zentraler Bestandteil der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030. Es ist das erste Gesetz, das konkrete zeitliche und flächenbezogene Ziele zur Wiederherstellung der Natur in der EU festlegt, aber auch Indikatoren, die die Zielerreichung messen. Ziel ist es, bis 2030 mindestens ein Fünftel der Land- und Meeresgebiete in der EU zu renaturieren und bis 2050 sämtliche Ökosysteme, die eine Wiederherstellung benötigen. Dazu gehören Maßnahmen wie das Wiedervernässen trockengelegter Moore, die naturnähere Gestaltung von Flüssen und Wäldern sowie die Wiederherstellung von Lebensräumen. Dazu sind spezifische rechtsverbindliche Ziele und Verpflichtungen für unterschiedliche Ökosysteme festgelegt. Dies soll nicht nur dem Naturschutz dienen, sondern auch einer langfristigen Bereitstellung wichtiger Ökosystemdienstleistungen und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Mit der Verabschiedung beginnt die Arbeit in den Mitgliedsstaaten der EU. Für Deutschland bedeutet das, der EU-Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung einen nationalen Wiederherstellungsplan vorzulegen. In diesen Plänen soll erfasst sein, wie die Ziele und Verpflichtungen erreicht werden. Dazu muss der Zustand der Ökosysteme bewertet werden und es muss die Planung zur ihrer Wiederherstellung dargelegt werden. Dabei ist der Zeitraum bis 2050 abzudecken. Die Europäische Umweltagentur überwacht regelmäßig die Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne auf der Ebene der Mitgliedstaaten und erstellt einen unionsweiten Bericht. Dazu bewertet sie ab 2030 alle drei Jahre die Berichte der Mitgliedstaaten.   Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland sind es vor allem die Länder, die die Umsetzung des NRL planen und organisieren müssen. Der Bund wird hier ggf. koordinierend unterstützen. Die Finanzierung wird vorrangig aus den Landeshaushalten erfolgen, aber es werden auch Finanzmittel der Europäischen Union zur Verfügung stehen.

Vom Vorschlag zum Beschluss

Im Juni 2022 legte die EU-Kommission ihren Vorschlag für das NRL vor. Im Umweltrat am 20. Juni 2023 hatte sich unter den Mitgliedstaaten eine Mehrheit dafür gefunden. Während des Trilogs wurden aufgrund von Forderungen einiger Beteiligter deutliche Flexibilitäten und Ausnahmen in den ursprünglichen Vorschlag des NRL eingeführt. Am 22. November 2023 erhielt die Verordnung im Ausschuss der ständigen Vertreter die Zustimmung der Mitgliedstaaten. Im Februar 2024 hatten die Abgeordneten des Europäischen Parlamentes ihre klare Zustimmung für dieses Vorhaben gegeben. Heute hat der EU-Umweltrat das Renaturierungsgesetz formell verabschiedet.

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14.06.2024

KNE-Forum „Naturverträgliche Solarparks“ – Austausch zum Solarpaket I

Am 11. Juni fand zum neunten Mal das KNE-Forum “Naturverträgliche Solarparks” statt. In der Onlineveranstaltung diskutierten die geladenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter anderem Fragen zum Solarpaket, Erfahrungen mit der biodiversitätsfördernden Gestaltung von Ost-West-Anlagen und von Wildtierdurchlässen. Das Forum begann mit einer Diskussion zu den neuen gesetzlichen Änderungen im EEG: Das Solarpaket 1 war lange erwartet und wurde auch bereits im letzten PV Forum thematisiert. Peer Michaelis vom KNE gab einen Überblick über die nun geltenden Regelungen, und hatte dabei insbesondere die Aspekte im Fokus, die die Naturverträglichkeit des Ausbaus der Solarenergie beeinflussen. Drei weitere Impulsvorträge zum Solarpaket kamen von Vertreterinnen und Vertretern vom Bundesverband Beruflicher Naturschutz (BBN e. V.), von den Naturschutzverbänden und vom Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne).

Die neuen Mindestkriterien im Solarpaket 1

Die neuen Mindestkriterien wurden von den Teilnehmenden als Möglichkeit angesehen, Naturschutzstandards auch bei einer zukünftig hohen Zahl von Anlagen oder deutlich größeren Solarparks umsetzen zu können. Jedoch sieht die aktuelle Regelung vor, dass nur drei der fünf Kriterien eingehalten werden müssen. Daher bestünde die Gefahr, dass eine Maßnahme zwar gute Voraussetzungen für mehr Biodiversität im Solarpark schaffe, die Nicht-Einhaltung einer anderen Vorgabe diese aber wieder zunichtemachen würde. So wäre beispielsweise die Anwendung eines Pflege- und Beweidungskonzepts nur hilfreich, wenn auch zwingend auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf der Fläche verzichtet würde. Auch ist das Schutzgut Landschaftsbild in den Kriterien unterrepräsentiert. Die Teilnehmenden bekräftigten, dass ein Großteil der Mindestkriterien in den ihnen bekannten Parks bereits angewendet würde.

Beispiele zur naturverträglichen Gestaltung

Im Rahmen des Praxisbeitrags wurden Erfahrungen mit der naturverträglichen Gestaltung von Solarparks mit ost-west-ausgerichteten Modulen vorgestellt. Die eng stehenden Module führen zu einer stärkeren Verschattung und einer veränderten Niederschlagsverteilung auf den Flächen. Beispiele aus verschiedenen Solarparks veranschaulichten, dass auch bei diesem Anlagentyp der Reihenabstand und die Modultischhöhen variiert werden können, um die Entwicklung von Biodiversität zu ermöglichen. Die Erfolge zeigten sich aber erst nach mehreren Jahren in der Praxis vor Ort. In der Diskussion wurde deutlich, dass bei diesem Thema noch viele Fragen offen sind. Ein weiterer Beitrag widmete sich dem Bau von Zäunen und deren Durchlassmöglichkeiten im Solarpark. So sollten einerseits Klein- und Großsäuger die Solarparks passieren können, andererseits erfordere eine extensive Beweidung mit Schafen den Schutz vor Wölfen. Das Praxisbeispiel zeigte verschiedene Zaunkonzepte, die bei den Teilnehmenden des Forums auf Interesse stießen.

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Spielfiguren mit Linien verbunden. Pexels
11.06.2024

Fachforum der KNE-Mediatorinnen und -Mediatoren

Am 7. und 8. Juni 2024 kamen Mitglieder des bundesweit aktiven KNE-Pools für Prozessgestaltung, Mediation und Moderation in Bielefeld zusammen, um sich fachlich und methodisch auszutauschen und weiterzubilden. Das Fachforum startete mit einer regionalen Exkursion zu einem besonderen Ort der naturverträglichen Energiewende: Dem Gut Wilhelmsdorf. Dort werden in durchdachter, kreativer Weise Herausforderungen der modernen Land- und Milchwirtschaft, ökologisches Kreislaufdenken und erneuerbare Energien zu einem gelungenen Konzept verbunden. Ein Beispiel, das zeigt, wie viel Durchhaltevermögen und Kommunikation nötig sind, um gute Ideen zum Gelingen zu bringen. Beim anschließenden Austausch im Umweltzentrum Bielefeld konnte mit fachlichen und methodischen Beiträgen, der Bogen zu den Herausforderungen einer naturverträglichen Energiewende insgesamt geschlagen werden. Ein Fachvortrag zu Zielkonflikten zwischen Energiewende und Naturschutz thematisierte aktuelle Debatten und Lösungsansätze. Intensiv wurde über die Frage gesprochen, ob bei einer zunehmenden Polarisierung der Gesellschaft Allparteilichkeit in Kommunikationsprozessen auch Grenzen hat und wie sich eine demokratische Gesprächskultur sichern lässt. Mit Blick auf den beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien tauschten sich die Beteiligten darüber aus, wie wichtig frühzeitige Kommunikation vor Ort ist und wie neben Moderation von Einzelveranstaltungen oder klassischer Mediation von Konflikten auch die Gestaltung von längerfristigen Kommunikationsprozessen ein Arbeitsfeld ist, zu dem der KNE-Pool für Prozessgestaltung, Mediation und Moderation gern einen Beitrag leistet.

Das Angebot des KNE-Mediationspools: Energiewende gemeinsam mit den Menschen vor Ort gestalten

In Ihrer Kommune sind Energiewendeprojekte in der Diskussion? Die frühzeitige Einbeziehung aller Beteiligten fördert Lösungen, von denen alle profitieren können. Der KNE-Pool für Prozessgestaltung, Mediation und Moderation bietet dafür professionelle Unterstützung. Ob in Bürgerinformationsveranstaltungen, einer klassischen Mediation oder anderen passgenauen Formaten: Die regionalen Kommunikations-Expertinnen und Experten des KNE begleiten alle Beteiligen und Betroffenen vor Ort kompetent dabei, einen konstruktiven Umgang mit den vielfältigen Veränderungen zu entwickeln.

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Floating-PV-Maiwaldsee-JTH-web
11.06.2024

Klimaschutz in der Praxis – Exkursion nach Baden-Württemberg zu Solarparks

Die Akademie für Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg lud am 8. Juni im Rahmen der Veranstaltung „Klimaschutz in der Praxis – Exkursion“ zur Besichtigung der schwimmenden Photovoltaikanlage an den Maiwaldsee Nähe Renchen, der naturnahen Freiflächen-Photovoltaik in Iffezheim und zum Fachaustausch ein. Konstantin Ilgen (Fraunhofer Institut für Solare Energiesysteme ISE) stellte die schwimmende Photovoltaikanlage sowie Ergebnisse von Untersuchungen zu verschiedenen Fragestellungen hinsichtlich der Auswirkungen auf das Gewässer vor. Unter anderem: Welche kühlende Wirkung haben die Module auf das Gewässer und die Effektivität der Anlage? Wird die natürliche Zirkulation durch die geminderte Einstrahlung des sehr tiefen, aktiven Baggersees beeinflusst? Dr. Jörg Gerike (STARVERT Energy GmbH) und Thorsten Volkmer (Gewerbepark Iffezheim-Nordwest) stellten den Solarpark in Iffezheim vor. Durch den Eingriffsausgleich wurden im Umfeld der Anlage u. a. Lesesteinhaufen und Totholzhaufen als Ausgleichsmaßnahmen integriert sowie weitere ökologische Maßnahmen für den Artenschutz umgesetzt. Beispielsweise für Zauneidechsen, Kreuzkröten und verschiedene Brutvögel. Im langjährigen Monitoring zeigte sich: die Mauereidechse ist eingewandert, Laubfrosch oder Springfrosch konnten in den Tümpeln nachgewiesen werden, die Siedlungsdichte der Goldammer und anderen Brutvögeln hat zugenommen.

Mehr Biodiversität in Solarparks

Nach den Exkursionen gab es zudem Gelegenheit zum fachlichen Austausch über Biodiversität in Solarparks, gewässerökologische Effekte schwimmender Photovoltaik sowie Handlungsmöglichkeiten für Kommunen und Gemeinden. Dr. Julia Thiele (KNE) informierte im Rahmen ihres Vortrags "Mehr Biodiversität in unseren Solarparks - wie schaffen wir das?" über die Auswirkungen von Solarparks auf Natur und Landschaft, über Aufwertungspotenziale zur Steigerung der Biodiversität und über die Steuerungsmöglichkeiten von Gemeinden, damit ein naturverträglicherer Ausbau erreicht werden kann. Darüber hinaus stellte sie wesentliche Aspekte des Solarpaketes 1 vor und ordnete verschiedene Aspekte daraus ein. In der anschließenden Diskussion interessierten sich die Teilnehmenden unter anderem für die Fragen: Wie geht man mit einer Fläche um, für die als Folgenutzung Ackerbau vorgesehen war, auf der sich aber im Verlauf der Zeit Tierarten angesiedelt haben, die unter Schutz stehen? Wann wird ein Solarpark als ökologisch hochwertig eingestuft?
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Solarmodule auf einer Wiese
10.06.2024

Blütenmeer zwischen Solarmodulen – Exkursion Cottbus

Regionaler Workshop im Rahmen des FuE-Projektes SuN-divers

Wie kann eine Einsaat mit regionalem und artenvielfältigem Saatgut die Biodiversität im Solarpark erhöhen? Am 28. Mai fand in Cottbus der zweite regionale Workshop im Rahmen des FuE-Projektes „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen“ (SuN-divers) statt. Teil des Workshops war auch die Besichtigung des Solarparks Laubsdorf in der Gemeinde Neuhausen. Teil des Projektes SuN-divers sind der Austausch mit Akteuren und die Besichtigung von naturverträglichen Solarparks, denn: Manches muss man mit eigenen Augen sehen. Die Exkursion war eine offene Veranstaltung mit über 30 Teilnehmenden aus Naturschutzbehörden, Projektiererbüros und Landwirtschaft.

Erfahrungsaustausch

Im Mittelpunkt standen zu Beginn Erfahrungsaustausch und Diskussion. Im Gründerzentrum StartblockB2 in Cottbus informierte Elisabeth Wolfram vom KNE über die naturverträgliche Gestaltung von Solarparks und Schnittstellen zur Klima- und Biodiversitätskrise. Die Präsentation war Grundlage für die Diskussion mit und unter den Teilnehmenden, begleitet von Simone Zeil, Dialoggestalterin im KNE. Unter anderem tauschten sich die Teilnehmenden darüber aus, wie durch Standortkonzepte die Artenvielfalt im Solarpark gestärkt werden kann und welche Maßnahmen biodiversitätsfördernd wirken. Es wurde auch, gemeinsam mit den Mitarbeitenden des KNE, darüber gesprochen, welche Auswirkungen das Solarpaket I des Bundes und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU haben werden. Da die Anwesenden aus verschiedenen Bundesländern kamen, herrschte auch darüber ein reger Erfahrungsaustausch.

Exkursion in den Solarpark Laubsdorf

Das Highlight des Tages war die Exkursion in den Solarpark Laubsdorf in der Gemeinde Neuhausen, begleitet von Sandra Dullau und Pascal Scholz, von der Hochschule Anhalt, die das Forschungsprojekt BIODIV-SOLAR betreuen. Die Teilnehmenden wurden von einem Blütenmeer zwischen den Solarmodulen empfangen, dass das graue Wetter wettmachte. Dieses Blütenmeer bildet auch einen Forschungsschwerpunkt des Projektes, da erforscht wird, wie sich verschiedene Modultypen auf Pflanzen, insbesondere gebietsheimische und artenreiche Pflanzen, auswirken. Auf den Flächen experimentieren die Forschenden dazu auch mit verschiedenen Zusammensetzungen und jeweiligen Anteilen von Blüten, Kräutern und Gräsern. Sandra Dullau und Pascal Scholz berichteten, dass es mehrere Jahre dauere, bis die vielen Arten sich wirklich etablieren konnten. In den ersten Jahren hätte sich das Forschungsteam mehr Flexibilität beim Mahdzeitpunkt gewünscht, um das Mahdmanagement noch standortangepasster durchzuführen und entsprechend der zu fördernden Arten, vor allem auf die Wiesenkräuter bezogen, zu mähen. Die Forschenden erklärten außerdem, dass sich das gebietsheimische Saatgut auch für Betreiber von Solarparks lohne, da es hochwachsende Arten fernhalte, die mehr Aufwand mit der Mahd machen würden. Die Forschungsergebnisse des Projektes werden 2026 erwartet. Die Teilnehmenden teilten positives Feedback über den Austausch und die Organisation der Veranstaltung. Auch das reichhaltige Blütenmeer im Solarpark und die kenntnisreichen und vertiefenden Berichte von Sandra Dullau und Pascal Scholz waren beeindruckend und wurden von den Teilnehmenden als sehr bereichernd aufgenommen. Vielen Dank an alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer für den offenen und interessanten Austausch! [gallery link="file" ids="5923,5922,5921,5920,5919,5918,5917,5916"]

Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen

Das FuE-Projekt „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen - SuN-divers“ soll dazu beitragen, dass Naturschutzbelange bei der Implementierung von Solarparks auf kommunaler Ebene stärker als bisher Berücksichtigung finden. Um diese Ziele zu erreichen, werden verschiedene Veranstaltungsformate genutzt. Hierzu zählen online durchgeführte Workshops, Werkstattgespräche in kleiner Runde und bundesweite Veranstaltungen für eine große Teilnehmendenzahl sowie die regionalen Workshops vor Ort mit Exkursionen zu guten Beispielen von naturverträglich gestalteten Solarparks. Die Ergebnisse aus den Fachgesprächen und dem Artenschutzgutachten werden zusammengeführt und in einer Informationsbroschüre für die an Solarparks beteiligten Akteure aus Kommunen/Kreisen, Verbänden und Landwirtschaft aufbereitet. Das Projekt „SuN-divers“ wird gefördert durch das Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

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29.05.2024

KNE-Podcast: Windenergie auf der Schwäbischen Alb: Erste Einblicke in die Naturschutzforschung

Im Zuge des Ausbaus der erneuerbaren Energien kann es zu Konflikten mit dem Artenschutz kommen. Im Zusammenhang mit der Windenergie besteht für bestimmte geschützte Vogelarten, wie den Rotmilan, und für Fledermäuse ein Risiko, zu Schlagopfern zu werden. Auf der Schwäbischen Alb beschäftigt sich das Naturschutzbegleitprojekt NatForWINSENT mit den Fragen, wie sich Vögel und Fledermäuse an Windenergieanlagen in bergig-komplexem Gelände verhalten, und mit welchen Maßnahmen ihr effektiver Schutz sichergestellt werden kann. Der innovative Ansatz des Projektes ist es, dass Forschende direkten Zugriff auf die Windenergieanlagen erhalten. Umgesetzt wird das Vorhaben vom Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW).
  • Welches Design wurde für die Naturschutzbegleitforschung entwickelt?
  • Welche Probleme waren für die naturschutzfachliche Genehmigung des Testfelds zu lösen?
  • Welche Vermeidungsmaßnahmen werden erprobt?
Im Gespräch mit Dr. Torsten Raynal-Ehrke werden in Folge 36 von ‚Naturschutz und Energiewenden diese und weitere Fragen von Dr. Frank Musiol, ZSW-Projektleiter und -koordinator von NatForWINSENT, beantwortet. Sie erfahren, wie es zu dem Projekt kam, welche Schwierigkeiten zu bewältigen waren bzw. sind, und wann mit ersten belastbaren Ergebnissen zu rechnen ist.

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23.05.2024

Aktuelles aus Bund und Ländern

Bund

In jüngerer Zeit sind Umwelt und Natur weltweit besonderem Druck ausgesetzt. Allen voran der menschengemachte Klimawandel, der weltweite Biodiversitätsverlust und die globale Verschmutzung setzten Ökosysteme unter Druck und gefährdeten die Grundlagen des menschlichen Lebens. Zu diesem Fazit kommt der Umweltbericht 2023, den die Bundesregierung als Unterrichtung (20/11330) vorgelegt hat. In dem Papier werden Maßnahmen aufgelistet, die von der Bundesregierung zum Schutz dieser Lebensgrundlagen ergriffen wurden und die geplant sind. Hinsichtlich der naturverträglichen Energiewende wird berichtet, dass eine Reihe von Gesetzesänderungen im Bereich der erneuerbaren Energien durchgeführt wurden, um Genehmigungsverfahren in diesem Bereich naturverträglich und rechtssicher zu beschleunigen. Zur naturschutzseitigen Flankierung der Energiewende und zur generellen Bekämpfung der Biodiversitätskrise diene das Nationale Artenhilfsprogramm, welches vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) aufgestellt werde und den Erhaltungszustand von lokalen sowie überregionalen Populationen verbessern bzw. nicht verschlechtern solle.

Berlin

Eine Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Julia Schneider und Dr. Stefan Taschner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) im Abgeordnetenhaus Berlin (Drucksache 19/18506) bezieht sich auf die umweltverträgliche Windenergienutzung in Berlin. Die Fragesteller adressieren darin unter anderem die Nutzung von Berliner Waldflächen. Laut der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe sei das Land Berlin bundesgesetzlich durch das Windenergiebedarfsflächengesetz (WindBG) dazu verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 0,25 Prozent seiner Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 insgesamt 0,5 Prozent als Windenergiegebiet auszuweisen. Die Senatsverwaltung habe daraufhin eine Potenzialstudie beauftragt, bei der nach Prüfung von Ausschlussflächen, wie beispielsweise Siedlungs- und Naturschutzgebieten, weniger als fünf Prozent der Berliner Landesfläche für die Eignung als Windenergiegebiete übrig geblieben seien. Um eine ausreichende Prüfkulisse für das Flächennutzungsplanverfahren zu haben, werden daher in Berlin – ähnlich wie auch in anderen Bundesländern – auch Waldflächen auf ihre Eignung als Windenergiegebiete geprüft.

Nordrhein-Westfalen

Mit dem „Strukturwandel im Rheinischen Revier “ beschäftigt sich eine Große Anfrage der SPD-Fraktion im nordrhein-westfälischen Landtag (Drucksache 18/9134). Unter anderem fragen die Abgeordneten darin, wie die Landesregierung die Integration schwimmender PV-Anlagen (Floating-PV) auf den Tagebaurestseen im Rheinischen Revier als Form der Energiegewinnung bewertet. Um sowohl die Klimaschutzziele als auch die Ausbauziele für Erneuerbare Energien zu erreichen, sei die umfangreiche Nutzung der vorhandenen Potenziale bei den erneuerbaren Energieträgern notwendig, einschließlich der Erschließung neuer Bereiche wie schwimmende PV-Anlagen auf Tagebaurestseen, so die Landesregierung in ihrer Antwort. Floating-PV sei ein wichtiger Baustein der Energiewende in Nordrhein-Westfalen. Sowohl die vielen durch Kies- und Sandabbau entstandenen Seen als auch die Tagebaurestseen bieten große Potenziale für Floating-PV. Es handle sich dabei allerdings um eine vergleichsweise junge Technologie, weshalb sie hinsichtlich der ökologischen Folgewirkung derzeit noch mit offenen Fragen belegt sei.

Saarland

Die saarländische Landesregierung will den Ausbau der Solarenergie mit einem „Solarpaket“ auf Landesebene weiter beschleunigen. Im Zuge einer Landespressekonferenz stellten Wirtschafts- und Energieminister Jürgen Barke und Innen- und Bauminister Reinhold Jost zunächst den aktuellen Stand beim Ausbau der Photovoltaik im Saarland vor. „Wir sind bundesweiter Spitzenreiter bei der installierten Photovoltaik-Leistung pro Fläche mit 346,5 kW/km2. Das kann sich sehen lassen. Bei uns im Saarland ist schon richtig viel passiert und dennoch geht da noch mehr. Wir werden den Ausbau der Photovoltaik gemeinsam weiter beschleunigen“, so Barke. Unter anderem ist in dem Regierungs-Entwurf der Landesbauordnungs-Novelle die Einführung einer Solarpflicht für öffentliche und gewerblich genutzte Gebäude (bei Errichtung und grundlegender Dachsanierung) mit mehr als 100 Quadratmetern sowie eine Solarpflicht für öffentliche und gewerblich genutzte neue Parkplätze ab 35 Stellplätzen vorgesehen (PM Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie 05/2024).
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Europaflaggen vor der dem Sitz der Europaeischen Kommission
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22.05.2024

Neue KNE-Publikation: RED III – eine Einführung

Die Gesetzgebungsorgane der Europäischen Union (EU) haben nach langwierigen Verhandlungen die Novellierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED III“ oder „Richtlinie“) Ende 2023 beschlossen. Die Richtlinie ist Teil der Politikprogramme European Green DealFit for 55 und REPowerEU. Sinn und Zweck der Richtlinie sind unter anderem die Verringerung von Treibhausgasemissionen durch einen beschleunigten und umfassenden Ausbau von erneuerbaren Energien. Parallel hatte der Energieministerrat der EU in einem gesonderten Verfahren eine thematisch flankierende Notfallverordnung erlassen. Die genannten europäischen Gesetze sind aufeinander abgestimmt und sollen sich ergänzen, die temporär fortbestehende EU-Notfallverordnung soll einen fließenden Übergang zu den Bestimmungen der hier behandelten RED III gewährleisten. Die Publikation "RED III – eine Einführung. Aus Perspektive der Planung und Genehmigung von erneuerbaren Energien" beleuchtet die aus chronologischer Sicht dringendsten Aspekte und soll vor allem den verantwortlichen staatlichen Akteuren eine Einführung und Orientierung bieten. So werden schon im Mai dieses Jahres die Erklärung von bestehenden Windenergiegebieten zu Beschleunigungsgebieten und die entsprechende Rechtslage auf der Genehmigungsebene innerhalb und außerhalb von Beschleunigungsgebieten relevant. Zudem wird man sich fortlaufend mit der neuen Gebietsplanung der Beschleunigungsgebiete befassen müssen. Mit weiteren in der Richtlinie enthaltenen Themen wie dem Netz- und Speicherausbau, befasst sich die Ausarbeitung nicht, hier hat es jedoch ebenso weitreichende Änderungen gegeben. Am Ende des Dokuments wird ein einordnender Ausblick gegeben.
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Raptor Bird in Flight
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22.05.2024

Übersicht von Erprobungsberichten zu Antikollisionssystemen

Die neuen Regelungen in § 45b Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nennen auch Antikollisionssysteme (AKS) als eine Schutzmaßnahme, mit der ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gesenkt werden kann. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG ist die Wirksamkeit bisher für ein Detektionssystem, und zwar zum Schutz des Rotmilans, gegeben. Um das Angebot an Detektionssystemen zu erhöhen, müssen weitere Systeme erprobt werden. Die Durchführung der Erprobung im Feld orientiert sich bisher am KNE-Anforderungsprofil (2019). Eine Fortschreibung ist in Arbeit.

Die Ergebnisse auf einen Blick

Das KNE macht in einer Zusammenstellung auf einer Internetseite die Ergebnisse von Erprobungen für jedermann zugänglich und stellt diese zum Download bereit. Auf diese Weise wird transparent, welche Detektionssysteme für welche Arten bereits erprobt sind und wie die Gutachter jeweils vorgegangen sind, um die Leistungsfähigkeit der Systeme nachzuweisen.
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Windenergieanlage im Wald
21.05.2024

Windenergie im Wald – Vermeidung und Minderung von Naturschutzkonflikten

Zum Erreichen der Klimaschutz- und Ausbauziele der Windenergie an Land werden in waldreichen Bundesländern, wie zum Beispiel Bayern, Windenergieprojekte zunehmend auch auf Standorten im Wald umgesetzt werden. C.A.R.M.E.N. e. V., das Centrale Agrar-Rohstoff Marketing- und Energie-Netzwerk, lud am 14. und 15. Mai zu dieser Thematik zur Web-Seminar-Reihe „Windenergie im Wald – Natur- und Artenschutz“ ein. Auf der Veranstaltung mit rund 40 Teilnehmenden wurden daher insbesondere Aspekte aufgegriffen, die für eine naturverträgliche Umsetzung von Windenergieprojekten auf Waldstandorten eine entscheidende Rolle spielen. Holger Ohlenburg, Leiter Team Wind, informierte dort zum Thema „Windenergie im Wald – Vermeidung und Minderung von Naturschutzkonflikten“ und gab grundsätzliche Empfehlungen auf Ebene der Planung und der Zulassung. „Wald ist nicht gleich Wald“, so Ohlenburg in seiner Präsentation. Die Windenergie im Wald sollte bevorzugt auf intensiv forstwirtschaftlich genutzten Waldflächen mit geringem naturschutzfachlichen Wert, auf Kalamitätsflächen sowie auf Waldflächen mit „kulturbestimmter“ und „kulturbetonter“ Baumartenzusammensetzung gelenkt werden. Waldflächen mit artenreichem Laub- und Laubmischwald-Beständen, mit einem hohen Anteil an Höhlenbäumen sowie naturnahe und unbeschädigte Wälder sollen gemieden werden. Auf der Ebene der Regionalplanung seien Wälder, die zugleich als Schutzgebiete des Naturschutzrechts ausgewiesen sind, wie Nationalparke, Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate (Zone I und II), besonders geschützte Biotope sowie teilweise auch FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete ohnehin für den Windenergieausbau ausgeschlossen. In Bayern sind nach dem Landeswaldgesetz zudem Naturwaldreservate und Naturwaldflächen sowie Schutz-, Erholungs- und Bannwälder (bei Nachteilen für deren Funktion bzw. wenn keine gleichwertige Ersatzaufforstung möglich ist) ebenfalls ausgeschlossen. Bei der Konfliktvermeidung auf der Zulassungsebene sei frühzeitig auf eine kleinräumige Standortwahl, vorhandene Zuwegungen und weitere Möglichkeiten der Minimierung der Flächen- und Waldinanspruchnahme zu achten. Während der Bauzeit sollten zusätzlich eine Rodungs- und Bauzeitoptimierung und eine Umweltbaubegleitung erfolgen, um artenschutzrechtliche Konflikte zu minimieren. Für eine naturverträgliche und konfliktarme Windenergienutzung im Wald sollten alle Akteure – Forstwirtschaft, Naturschutz und Projektierende – frühzeitig ins Gespräch gehen. So können, wie Ohlenburg betonte, „Win-Win-Win-Lösungen“ entstehen.

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21.05.2024

EU-Kommission legt Leitlinien und Empfehlungen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien vor

Fast zwei Jahre nach der Verabschiedung des REPowerEU-Plans hat die Kommission den Mitgliedstaaten neue Empfehlungen und Leitlinien vorgelegt, um den Einsatz erneuerbarer Energien weiter zu beschleunigen. Die Dokumente beziehen sich auf die Verbesserung und Straffung der Genehmigungsverfahren, die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und auf Auktionen für erneuerbare Energien. Von der Kommission werden damit keine neuen Vorgaben an die Mitgliedstaaten gemacht. Es handelt sich dabei lediglich um allgemeine Leitlinien. Mit der aktualisierten Empfehlung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und den dazugehörigen Leitlinien zeigt die Kommission Wege zur Verbesserung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und damit verbundenen Infrastrukturprojekten in der EU auf. Der aktualisierte Leitfaden für die Erteilung von Genehmigungen enthält Beispiele für bewährte Verfahren zur Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren. Er unterstreicht die Bedeutung der Digitalisierung und der Beteiligung der Bevölkerung und zeigt auf, wie Standortauswahlverfahren am besten gehandhabt werden können. Die Kommission hat außerdem einen weiteren Leitfaden zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien vorgelegt. Laut der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) handelt es sich dabei um Gebiete, in denen erneuerbare Energien-Projekte voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben und in denen daher die erforderlichen Verfahren beschleunigt werden sollen, um eine schnelle Umsetzung der Vorhaben zu gewährleisten. Schlüsselelemente für die Auswahl solcher Gebiete seien die Verfügbarkeit digitaler Werkzeuge für die Planung und Kartierung sowie Daten über die Kapazität an erneuerbaren Energien und über potenzielle Umweltauswirkungen. In ihren Leitlinien unterstreicht die Kommission auch die Rolle einer angemessenen Einbeziehung der Interessengruppen und der Öffentlichkeitsbeteiligung, um eine erfolgreiche Ausweisung der Beschleunigungsgebiete zu erleichtern.
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14.05.2024

Solarpaket 1: Mindestkriterien können den Naturschutz im Solarpark stärken

Der Bundesrat hat am 26. April 2024 dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften („Solarpaket 1“) zugestimmt. Das Gesetz tritt damit am Tag nach seiner Verkündung (16. Mai 2024) in Kraft. Es bietet grundsätzlich Potenzial, um zu mehr Naturverträglichkeit im Solarpark zu gelangen. Bei der konkreten Ausgestaltung der neuen Regelungen sollten aber noch Präzisierungen vorgenommen werden. Mit dem Solarpaket 1 soll der Ausbau der Photovoltaik (PV) beschleunigt und entbürokratisiert, aber auch die naturverträgliche Gestaltung von Solarparks gefördert werden. In seiner Einordnung und Bewertung fokussiert sich das KNE auf zwei Neuerungen:
  • die Erweiterung der Kulisse der nach EEG vergütungsfähigen Flächen und
  • die fünf naturschutzfachlichen Mindestkriterien.

Neuregelungen zur Erweiterung der Förderkulisse

Aus Opt-In wird Opt-Out: Neue Förderkriterien für PV in benachteiligten Gebieten.

Mit der bisherigen Opt-In-Option im EEG konnten bzw. mussten die Bundesländer über eigene Verordnungen Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten freigeben, um die Bebauung mit Solarparks zu ermöglichen. Dies wird nun auf eine Opt-Out-Option umgestellt. PV-Freiflächenanlagen sind auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten jetzt generell nach EEG vergütungsfähig.[1] Das gilt auch für Solarparks in Landschaftsschutzgebieten oder Naturparks, die in diesen Gebieten liegen. Ausgenommen sind Natura-2000-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope, Lebensraumtypen nach Anlage I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten.[2] Diese weitgehende Öffnung der Vergütungsfähigkeit für PV-Anlagen in benachteiligten Gebieten können die Bundesländer mit der Opt-Out-Option wieder begrenzen, indem sie Regelungen treffen, geplanten Solarparks in Landschaftsschutzgebieten und Naturparks im Zuschlagsverfahren des ersten Segments die Gebotsfähigkeit abzuerkennen. Damit sind diese Gebote dann also teilweise oder ganz von der Teilnahme an Ausschreibungen nach EEG ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht für die Länder die Möglichkeit, die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen in benachteiligten Gebieten oberhalb eines Schwellenwerts von 1 Prozent (bzw. 1,5 Prozent ab 2031) einzuschränken.

Deutlich mehr Fläche förderfähig – Ausbau aber nicht unbegrenzt.

Die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen wird zusätzlich zur Opt-Out-Option der Länder noch über einen zweiten Mechanismus eingeschränkt: Es gilt bis zum Jahr 2030 ein bundesweites Förderlimit von 80 Gigawatt für neue Solarparks auf landwirtschaftlichen Flächen. In den Folgejahren wird die Deckelung auf 177,5 Gigawatt angehoben.[3] Der Ausbau soll also trotz der Öffnung der benachteiligten Gebiete nicht völlig unbegrenzt erfolgen.

Anhebung der Gebotsmenge – Steuerung auch größerer Solarparks wird möglich.

Die maximale Gebotsmenge für einen Solarpark wird von je 20 auf je 50 Megawatt angehoben.[4] Damit werden deutlich größere Solarparks als bisher vergütungsfähig nach EEG. Diese Regelung führt dazu, dass sich die Steuerungswirkung des EEG hinsichtlich der Standortwahl und der Standards zur Ausgestaltung auch auf große Anlagen auswirken kann. Anzumerken ist aber, dass zwei Drittel der Solarparks ohne EEG-Förderung betrieben werden und sie somit die Auflagen nicht erfüllen müssen.[5]

Neuregelungen zum Naturschutz

Im ersten Entwurf zur Änderung des EEG 2023 war das Segment der ‚besonderen Solaranlagen‘ um zwei neue Anlagentypen erweitert worden, die mit einem zusätzlichen Bonus vergütet werden sollten. Die sogenannten „Biodiversitätssolaranlagen“ sollten, wie auch die „Extensiveren Solaranlagen mit landwirtschaftlicher Nutzung“, einen Anreiz bieten, mehr Artenvielfalt auf den Flächen zu erreichen.

Betreiber müssen mindestens drei von fünf naturschutzfachlichen Mindestkriterien umsetzen.

Beide Anlagentypen sind im novellierten EEG nicht mehr enthalten. Sie wurden entsprechend dem Änderungsantrag der „Ampel“-Fraktionen vom 15. April 2024 durch fünf „naturschutzfachliche Mindestkriterien“ ersetzt. Diese gelten für alle Solaranlagen des ersten Segments, wobei besondere Solaranlagen ausgenommen sind. Gebote dürfen nur abgegeben werden, wenn die geplanten Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen sollen: „1. die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens, 2. auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem a) die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt wird oder b) die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernd an den Flächenertrag angepasster Besatzdichte beweidet wird, 3. die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem a) bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen, Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, und b) die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird, 4. auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von Biotopelementen angelegt, 5. die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem a) auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden und b) die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind und die Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist.“[6] Werden Verstöße gegen die Einhaltung der Kriterien bekannt, werden diese sanktioniert.[7] Die Bundesnetzagentur kann festlegen, in welcher Weise der Nachweis der Einhaltung zu führen ist.[8] In der Gesetzesbegründung wird betont, dass auch Mindestkriterien zulässig sind, die aufgrund technischer oder baulicher Besonderheiten bereits erfüllt sind. Die gewählten Mindestkriterien können darüber hinaus als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt werden. In der Begründung zum Änderungsantrag wird darauf hingewiesen, dass das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) einen Leitfaden zur Umsetzung der Mindestkriterien und zu geeigneten Nachweisen herausgeben will.[9]

Naturschutzfachliche Mindestkriterien in der Praxis

Mit dem Solarpaket 1 haben naturschutzfachliche Mindestkriterien für Solarparks erstmals Eingang in das EEG gefunden. Sie sind ein wichtiges Signal an die Akteure und sollen zur „Vereinbarkeit von geförderten Freiflächenanlagen mit Natur und Landschaft“ beitragen.[10] Die Bündelung der Maßnahmen zu fünf Kriterien macht ihre Anwendung leicht überschaubar. Es ist zu erwarten, dass die Nachweispflicht zu einer hohen Verbindlichkeit führt. Sie bietet gegenüber der aktuellen Praxis ein großes Verbesserungspotenzial, da bisher häufig weder Nachkontrollen noch ein Monitoring der Naturschutzmaßnahmen stattfinden.

Die Reduzierung von Anforderungen ist kontraproduktiv.

Die fünf Mindestkriterien könnten bei vollständiger Beachtung zu ökologisch wertvolleren Solarparks führen, als sie aktuell vielerorts gebaut werden. Für die Förderfähigkeit muss allerdings nur die Umsetzung von drei dieser fünf Kriterien nachgewiesen werden. Diese Reduktion der ökologischen Anforderungen eröffnet die Option, an Solarparks mit eher geringem ökologischem Wert festzuhalten. Dies liegt nicht im Interesse des Naturschutzes. Ein Beispiel. Ein Projektierer entscheidet sich für die ohne zusätzlichen Aufwand umsetzbaren Kriterien 1 und 5. Wählt er Kriterium 4 als dritte Voraussetzung hinzu, bliebe auf einer Fläche mit 50 Hektar Solarpark nur noch die Notwendigkeit auf 5 Hektar „standortangepasste Typen von Biotopelementen“ anzulegen, um die Förderfähigkeit zu erreichen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass hierunter entweder „Anpflanzungen heimischer Sträucher und Hecken oder die Einsaat der Flächen mit artenreichem regionalem Saatgut“ zu verstehen sind. Da durch das Bundesnaturschutzgesetz die Verwendung von gebietsheimischem Saatgut in der freien Landschaft ohnehin vorgeschrieben ist,[11] wäre dieses Kriterium auch ohne explizite Erwähnung im EEG zu erfüllen. Die Förderfähigkeit würde bei dieser Beispielauswahl erreicht, aber die eigentlich aus Biodiversitätsgründen wünschenswerte Durchlässigkeit der Anlagen würde ebenso wenig hergestellt, wie ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept aufgestellt und umgesetzt.

Auf Länderebene festgelegte Kompensationserfordernisse gelten weiterhin.

Mit der Option der Reduzierung auf nur drei bleiben die Mindestkriterien hinter bereits bestehenden Standards für eine naturverträgliche Ausgestaltung zurück. Nach derzeitiger Praxis werden durch die Kommunen im Rahmen der Planung von PV-Freiflächenanlagen Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen festgelegt und im Bebauungsplan festgeschrieben. Viele Bundesländer haben bereits Handreichungen erarbeitet, die in der Regel sogar mehr als die fünf Maßnahmen des EEG benennen und die von den Kommunen angewendet werden. Die zum Teil sehr detailliert ausgearbeiteten Hinweise und Vorgaben zur Eingriffsregelung haben weiterhin Bestand. Für Projektierer gilt es daher zu beachten, dass sie nun möglicherweise doppelte Standards erfüllen müssen. Zum Erreichen der Förderfähigkeit müssen die Mindestkriterien nach EEG erfüllt und ihr Vollzug dem Netzbetreiber nachgewiesen werden. Im Rahmen der Bauleitplanung oder der Baugenehmigung werden aber sehr wahrscheinlich zusätzliche Kompensationsmaßnahmen oder auch Artenschutzmaßnahmen zu erfüllen sein.

Einordnung und Empfehlung des KNE

Das KNE geht davon aus, dass die hier betrachteten Neureglungen des EEG sowohl für die Projektierer als auch für die Genehmigungsbehörden ein sichtbares Zeichen sind, die PV-Freiflächenanlagen auch als Flächen für den Natur- und Artenschutz zu verstehen. Dies ist ein Fortschritt, insbesondere weil diese Standards auch für größere Anlagen und auf einer erweiterten Flächenkulisse greifen werden.

Die Erweiterung der Flächenkulisse birgt Risiken für den Natur- und Landschaftsschutz.

Diese Erweiterung birgt jedoch auch das Risiko der technischen Überprägung größerer Flächen als bisher. Durch weiträumigere Solarparks oder auch mehr kleine Anlagen in einer Region entstehen in einem Landschaftsraum möglicherweise neue, kumulative Effekte, die über die Wirkungen bisheriger, einzelner Projekte hinausgehen. Denkbar ist, dass einzelne Offenlandarten die Modulfelder meiden und aufgrund von zwischen den Kommunen nicht abgestimmten Planungen in der Region dann zu wenig Ausweichflächen für Brut oder Nahrungssuche zur Verfügung stehen. Es bleibt zu beobachten, mit welchen Festlegungen die Opt-Out-Regelung durch die Bundesländer ausgestaltet wird, und in welchem Ausmaß nun auch Landschaftsschutzgebiete und Naturparke in Nutzung genommen werden.

Die Mindestkriterien nutzen das Potenzial für mehr Biodiversität noch nicht aus.

Dass ein Nachweis über die Umsetzung der Kriterien erbracht werden muss, ist grundsätzlich positiv hervorzuheben, da er die Kontrolle und ein Monitoring der Naturschutzmaßnahmen ermöglicht. Aber für die EEG-Förderfähigkeit müssen nur drei der fünf Kriterien tatsächlich erfüllt werden. Je nach „Auswahl“ ist es so möglich, dass nur eine sehr geringe oder sogar keine ökologische Aufwertung der Fläche stattfindet.

Die Mindestkriterien, wo möglich, noch erweitern.

Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass es im Gesetzestext im Interesse des Naturschutzes noch Erweiterungsbedarf gibt. Kriterium 5 beispielsweise wird ohnehin in jedem Solarpark eingehalten werden, da der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln dort nicht notwendig und die Verwendung chemischer Reinigungsmittel in der freien Landschaft durch Umweltrecht reguliert ist. Eine Erweiterung dieses Kriteriums etwa um Maßnahmen zum Bodenschutz während des Baus und Rückbaus der Anlagen, wäre eine notwendige Ergänzung.

Neue Rechtsbegriffe praxistauglich präzisieren.

Mit den Mindestkriterien werden neue, unbestimmte Rechtsbegriffe eingeführt. So ist beispielsweise noch nicht geklärt, was ein ‚biodiversitätsförderndes Pflegekonzept‘ beinhalten sollte. Wünschenswert wären hier beispielsweise Konkretisierungen zur Mahdhöhe, zum Mahdzeitpunkt oder zum Belassen von Altgrasbeständen. Gleiches gilt für fehlende Festlegungen zur Ausgestaltung von Wanderkorridoren oder Zäunen. Bestehende Leitfäden der Länder oder Positionspapiere der Naturschutzorganisationen bieten hier bereits detaillierte Vorschläge.

Der BMWK-Leitfaden sollte die Umsetzung ökologisch wertvoller Solarparks stärken.

Eine große Chance zur Verbesserung der Wirkmächtigkeit des novellierten EEG in Hinblick auf die Naturverträglichkeit bietet die Ausgestaltung des angekündigten BMWK-Leitfadens. In diesem Dokument sollten Erfahrungen und bewährte Regelungen der Bundesländer Berücksichtigung finden, um einerseits die aus naturschutzfachlicher Sicht notwendigen Ziele besser zu erreichen und andererseits eine praxistaugliche Umsetzung der EEG-Regelungen zu ermöglichen. Doppelte Planungen und Nachweispflichten für die Projektierer gegenüber Netzbetreibern und Genehmigungsbehörden sollten vermieden werden.

Kommunen müssen weiterhin ihre Verantwortung für naturverträgliche Solarparks wahrnehmen.

Die Neuregelungen in ihrer bisherigen Ausgestaltung werden nicht per se dazu führen, eine gute Naturverträglichkeit aller PV-Freiflächenanlagen sicherzustellen. Den Kommunen verbleibt weiterhin die wichtige Aufgabe, im Rahmen der Bauleitplanung die vorhandenen Instrumente zur naturverträglichen Gestaltung und Pflege von Solarparks zu nutzen. Dies gilt auch und insbesondere für die zunehmende Zahl von Anlagen, die ohne EEG-Förderung errichtet werden und daher nicht an die Förderkulisse und die Mindestkriterien gebunden sind. [1] Siehe § 37c EEG. [2] Siehe § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. h und i EEG. [3] Siehe § 37a Abs. 4 EEG. [4] Siehe § 37 Abs. 3 EEG. [5] EE-Statistik MaStR - Februar 2024 (Stand 19.03.2024).xlsx (bundesnetzagentur.de). [6] § 37 Abs. 1a EEG. [7] Siehe § 52 Abs. 1 Nr. 9a EEG. [8] Siehe § 85 Abs. 2 Nr. 6 EEG. [9] Siehe BT-Drs. 20/11180 v. 24.04.2024, S. 135. [10] Siehe BT Drs. 20/11180 v. 24.04.2024, S. 134. [11] Siehe Bundesnaturschutzgesetz § 40.
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Gondel einer Windenergieanlage
© Nicole Klesy auf Pixabay
14.05.2024

Wozu dienen die Prozentwerte für zumutbare Ertragsverluste durch Abschaltungen von Winden

In § 45b und in Anlage 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Prozentwerte für zumutbare Ertragsverluste festgelegt, die durch Abschaltungen von Windenergieanlagen entstehen, zum Beispiel wenn ein Antikollisionssystem als Schutzmaßnahme für Vögel eingesetzt wird. Welche Funktion haben diese Werte, und lässt sich daraus – im Sinne einer Deckelung – die Möglichkeit ableiten, abschaltungsbezogene Schutzmaßnahmen in der Betriebsphase unterjährig außer Kraft zu setzen? Und was gilt diesbezüglich bei Genehmigungen in Windenergiegebieten und damit im Anwendungsbereich von § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)? Diese Anfrage beantwortete das KNE bereits in diesem Februar und berichtete darüber auch im Newsletter. Die ursprüngliche Version der „Frage und Antwort“ fokussierte auf den Anwendungsfall der Signifikanzprüfung nach den Regelungen des § 45b BNatSchG. Die Überarbeitung bezieht nun auch die Konstellation mit ein, dass Windenergieanlagen (WEA) in Windenergiegebieten im Anwendungsbereich des § 6 WindBG beantragt werden. Hier eröffnet das Gesetz – anders als außerhalb von Windenergiegebieten – die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen in reduziertem Umfang umzusetzen, wenn diese die Zumutbarkeitsschwellen überschreiten. Dann sind allerdings ergänzende Zahlungen in Artenhilfsprogramme zu leisten.
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