08.06.2026

Fachgutachten zur Anordnung nachträglicher Betriebsbeschränkungen

Rechtliche Konkretisierungen zu nachträglichen Betriebsbeschränkungen auf Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG

Ende 2025 waren über 30 Prozent der Windenergieanlagen in Deutschland mehr als 15 Jahre im Betrieb. In dieser Zeit kann sich das Naturgeschehen im Umfeld der Windenergieanlage verändern. Insbesondere die nachträgliche Ansiedlung kollisionsgefährdeter Vogel- und Fledermausarten stellt im Gefahrenbereich der Anlage eine Herausforderung für den Weiterbetrieb dar. Bei manchen besonders alten Anlagen wurde zudem keine artenschutzrechtliche Prüfung nach heutigen Maßstäben vorgenommen, sodass dort eine Genehmigung ganz ohne Schutzmaßnahmen für kollisionsgefährdete Arten erteilt wurde. In beiden Fällen kann das Risiko für bestimmte Vögel und Fledermausarten signifikant erhöht sein, von diesen Altanlagen verletzt oder getötet zu werden.

Ist das Tötungsrisiko dieser Arten durch den Betrieb der Anlage signifikant erhöht, kann die zuständige Naturschutzbehörde zur Einhaltung des Tötungsverbots nachträglich eine Betriebsbeschränkung verfügen. Als Rechtsgrundlage für solche Anordnungen dient § 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Voraussetzungen einer solchen Anordnung waren bereits Gegenstand eines vielbeachteten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 19.12.2023 – 7 C 4.22). Dieses lies jedoch einige Fragen offen, denen sich das „Rechtsgutachten zu Fragen der Anordnung nachträglicher Betriebsbeschränkungen auf Grundlage des § 3 II BNatSchG“ widmet, dass das KNE beauftragt hat.

Ergebnisse

Die zuständige Naturschutzbehörde muss eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung durchführen und dabei eine konkrete Gefahr der signifikanten Risikoerhöhung feststellen. Für diese Gefahrenprognose gelten strengere Maßstäbe als im Genehmigungsverfahren. Totfunde können hierbei ein Indiz für das Bestehen einer signifikanten Risikoerhöhung sein. Ein weiteres Indiz kann die Entfernung eines Brutplatzes von der Windenergieanlage sein. Daneben sind jedoch weitere Tatsachen zu ermitteln. Für die Artgruppe Vögel können ergänzend zum Brutplatz Informationen zur Raumnutzung aus einer Habitatpotenzialanalyse, Raumnutzungsanalyse oder probabilistischen Analyse (RKR-Modell) ermittelt werden. Für Fledermäuse ist dagegen schon regelmäßig eine signifikante Erhöhung des Risikos kollisionsbedingter Verluste anzunehmen, wenn durch das Vorhaben Hauptflugrouten oder bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind. Auch Erkenntnisse eines Gondelmonitorings an Neuanlagen oder aus Sachverhaltsermittlungen für ein Repowering können als Grundlage für eine nachträgliche Anordnung dienen.

Darüber hinaus ist bei nachträglichen Anordnungen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Für die Grenze der Verhältnismäßigkeit kann auf die in § 45b Abs. 6 BNatSchG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung abgestellt werden. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kommt nur in Betracht, soweit Abschaltungen und sonstige Schutzmaßnahmen die Verhältnismäßigkeitsgrenze überschreiten.